Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Amtshilfe der Schweiz)16, sollen aus Gründen der Praktikabilität die Datenabfragen im Rahmen von «Prüm», Eurodac, PCSC-Abkommen und VIS allesamt denselben formellen Voraussetzungen unterliegen. Damit wird auch der Abfrage-Kaskade «Prüm»→VIS→Eurodac Rechnung getragen.

 Abgesehen von Eurodac entspricht auch das PCSC-Abkommen bereits dieser Voraussetzung, denn hier gilt der Deliktskatalog gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 200917 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz; SIaG), und dieses verweist bezüglich Deliktskatalog auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI.18

Artikel 9 Absatz 1 (Anordnungsbefugnis). Im Bereich der Strafverfolgung liegt die Anordnungsbefugnis gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g Verordnung vom 6. Dezember 201319 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (informell nachstehend: ED-Verordnung) generell bei den gemäss kantonalem Recht mit Aufgaben des Erkennungsdienstes und der Personenidentifikation betrauten polizeilichen Diensten. Im Unterschied zu den DNA-Profilen dürfen Fingerabdrücke ausdrücklich auch «zur Verhinderung von Straftaten» ausgetauscht werden. Aus Artikel 17 Ziffer 1 des Beschlusses 615 ist zu schliessen, dass mit «Verhinderung von Straftaten» nicht die «Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» gemeint ist, denn dort wird dieser letztere Aufgabenbereich parallel zur Strafverfolgung aufgeführt. Im Ergebnis ändert sich somit nichts bezüglich einer Festlegung im Landesrecht, welche Behörde Prüm-Abrufe in Auftrag geben darf: Dies sind neben fedpol und dem Nachrichtendienst des Bundes die Bundesanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden sowie die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. In der Praxis ist dies aber vor allem die Domäne der Polizei.20

Artikel 11 Absatz 1 (Befugnisse der nationalen Kontaktstelle). Der Informationsaustausch, wie ihn Prüm für die Phase 2 vorsieht (siehe vorne Ziff. 3.1.1.1 zu Art. 6 Abs. 1), wird bereits heute bspw. via INTERPOL und Siena sowie durch die Polizeiattachés praktiziert. Die Umsetzung von «Prüm» erfordert ebenso wie im Bereich der DNA-Profile auch im Bereich Fingerabdrücke keine zusätzlichen Arbeitsschritte der nationalen Kontaktstelle und damit verbunden zusätzliche, spezielle Befugnisse. Hingegen müssen die Befugnisse der Kontaktstellen geregelt werden.

16 Damit wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung (siehe etwa Art. 6 SIaG) gewahrt, da innerhalb «Prüm» die schweizerischen und die ausländischen Behörden gleichbehandelt würden.

17 SR 362.2

18 SIaG, Anhang 1, Überschrift.

19 SR 361.3

20 Vgl. WERLEN, Art. 260 N 3, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordung, 2. Auflage 2014.