Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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Artikel 11 (Nationale Kontaktstelle). Im Gesetz ist fedpol als die nationale Kontaktstelle für die Artikel 6, 11, 15 und 16 und das ASTRA als die nationale Kontaktstelle (National Contact Point) für den Artikel 12 zu bezeichnen.
3.1.2.2 Direkt anwendbare Bestimmungen
Artikel 9 Absatz 2. Die «endgültige Zuordnung» des ursprünglichen Fingerabdrucks zu einem der auf Anfrage übermittelten Fingerabdrücke erfolgt durch den ersuchenden Staat.
Artikel 10 («Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen»). Dies ist die Parallelnorm zu Artikel 5 und ebenso wie diese direkt anwendbar (siehe vorne Ziff. 3.1.1.1 zu Art. 5).
3.1.2.3 Bestimmungen ohne Umsetzungsbedarf
Artikel 8 (daktyloskopische Daten). Die Schweiz verfügt mit AFIS, gestützt auf Artikel 354 StGB, bereits über das verlangte Informationssystem (erster Satz); die Fundstellendatensätze (Fingerabdruck und PCN) enthalten keine Daten, «aufgrund derer der Betroffene unmittelbar identifiziert werden kann» (zweiter und dritter Satz); offene Spuren sind als solche erkennbar (vierter Satz; der Zahlencode an der 3. Stelle der PCN identifiziert eine Spur als solche). Die Personendaten sind hingegen im getrennten IPAS gespeichert.
Artikel 11 Absatz 2 (Durchführungsmassnahmen). Dieser Artikel richtet sich an die EU-Behörden.
3.1.3 Artikel 12 (Daten aus Fahrzeugregistern)
Die zentrale Norm ist im vorliegenden Zusammenhang Artikel 106a Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195821 (SVG). Gestützt auf diese Norm kann der Bundesrat mit ausländischen Staaten völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten abschliessen. Dies ermöglicht gemäss damaliger Botschaft22 insbesondere einen Datenaustausch im Abrufverfahren mittels des Informationssystems EUCARIS (European car and driving licence information system), das die EU «speziell für die Zwecke von Artikel 12 des Beschlusses 615 entwickelt» hat (Art. 15 Abs. 1 Beschluss 616).
Das seitens der Schweiz vorliegend relevante Informationssystem ist das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nach Artikel 89a–89h SVG. Gemäss Artikel 89g Absatz 2 SVG kann der Bundesrat vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Gestützt auf diese Delegationsbestimmung hat der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe entsprechender Daten in Artikel 18 Verordnung vom 30. November 201823 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV) geregelt. Der
21 SR 741.01
22 BBl 2010 8516
23 SR 741.58