Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Datenaustausch mit ausländischen Behörden ist in Artikel 19 IVZV festgelegt. Danach dürfen an ausländische Behörden Daten aus dem IVZ bekannt gegeben werden, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht (Art. 19 Abs. 1 IVZV). Voraussetzungen und Vollzug des Datenaustausches richten sich dabei nach dem jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag.

Die Einzelheiten zur Durchführung von Abschnitt 3 des Beschlusses 615 (Daten aus Fahrzeugregistern; bestehend aus dem einzelnen Art. 12) regelt der Beschluss 616 (Art. 3-5, 15, 16 sowie Kapitel 3 des Anhangs).

Nationale Kontaktstelle ist das nach innerstaatlichem Recht für die Datenbekanntgabe zuständige Bundesamt für Strassen ASTRA.

3.1.4 Artikel 13-15 (Datenübermittlung im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen)

Die Artikel 13 und 14 sehen eine Weitergabe von Personendaten und Nichtpersonendaten auf Anfrage und ohne Abfrage an die anderen Vertragsstaaten vor, dies unter Beachtung des nationalen Rechts. Artikel 15 verlangt die Angabe einer Nationalen Kontaktstelle. Dies wird auch hier fedpol sein.

Generell verfügen die Polizeibehörden von Bund und Kantonen bereits heute über die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den grenzüberschreitenden Datenaustausch anlässlich von Grossveranstaltungen, dies einerseits gestützt auf das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19.6.199024 und – im Landesrecht – auf das Bundesgesetz vom 12. Juni 200925 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (SIaG) sowie dem Bundesgesetz vom 21. März 199726 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).

Die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit im Rahmen von «Prüm» entsprechen weitgehend jenen, wie sie bereits das SDÜ vorsieht. «Prüm» bietet immerhin den zusätzlichen Nutzen, dass es spezifischere Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch bei Grossveranstaltungen bietet, dies sowohl bezüglich Personendaten (Art. 14; Angaben über eine Person, die als gefährlich eingestuft wird; Identität einer Person, ihre Vorgeschichte etc.) wie auch bezüglich Sachdaten (Art. 13; Angaben über den Reiseweg einer Gruppe, ihren Aufenthaltsort, ihre Durchreise durch ein Drittland, das verwendete Transportmittel etc.). Der Regelung für die beiden Kategorien von Daten ist gemeinsam, dass der Informationsaustausch einerseits die Verhinderung von Straftaten und andererseits die Gefahrenabwehr bezwecken soll, dies bei Grossveranstaltungen im Bereich des Sports (internationale Fussball- oder Hockeymatches) oder politischer Natur (G8, World Economic Forum etc.), und dass der Informationsaustausch auf Anfrage oder auch spontan erfolgen kann, immer nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.

24 ABl. Nr. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

25 SR 362.2

26 SR 120