Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Die Daten können vom Datenherr nicht nur dem Staat des Austragungs- oder Veranstaltungsorts zur Verfügung werden, sondern, falls erforderlich, gestützt auf Artikel 46 SDÜ und Artikel 7 SIaG auch weiteren betroffenen Staaten. Beispielsweise könnte die Schweiz im Zuge der Organisation des WEF in Davos gestützt auf die Beschlüsse 615 sowie 616 und also nicht allein nur gestützt auf das SDÜ von anderen Staaten Personendaten spontan übermittelt erhalten oder auch sachliche Angaben wie etwa die Route einer Gruppierung, von der eine Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen ausgeht.

Verlangt sind weiterhin die strikte Beachtung der Zweckbestimmung (also keine Möglichkeit der Zweckänderung) sowie die Aufbewahrungsdauer (umgehende Löschung nach Zweckerfüllung, spätestens aber nach einem Jahr).

3.1.5 Artikel 16 (Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten)

Der Artikel 16 ist direkt anwendbar.

Generell verfügen die Polizeibehörden von Bund und Kantonen bereits heute über die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zur Verhinderung terroristischer Straftaten, dies einerseits gestützt auf das SDÜ und – im Landesrecht – auf das SIaG. Auch hier aber – wie beim Datenaustausch im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen (Art. 13–15) – bietet «Prüm» den zusätzlichen Nutzen einer spezifischeren Rechtsgrundlage hierfür.

Artikel 16 nennt die einzelnen formellen Voraussetzungen (Übermittlung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, auf Anfrage oder spontan; Inhalte der Informationsübermittlungen; Möglichkeit der Auferlegung von Verwendungsbeschränkungen; Bestimmung einer Nationalen Kontaktstelle). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Datenaustausch dem Deliktskatalog gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Rats und des Rates vom 15.3.2017 zur Terrorismusbekämpfung27 unterliegt.28 Die Mitgliedsstaaten benennen ihre Kontaktstellen und deren Befugnisse im innerstaatlichen Recht. Dies wird auch hier fedpol sein.

3.1.6 Artikel 17–23 (Weiter Formen der Zusammenarbeit)

Auf der Grundlage der bestehenden bilateralen Polizeiverträge können bereits heute mit den Nachbarstaaten der Schweiz gemischte Streifen (AT, DE, FL, FR, IT) und gemeinsame Ermittlungsgruppen (AT, DE, FL, FR) eingesetzt werden. Zudem sieht das SDÜ vor, dass sich die Polizeibehörden der beteiligten Staaten bei der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten gegenseitig Hilfe leisten (sofern keine Ergreifung von Zwangsmassnahmen erforderlich ist; Art. 39). Es sieht zudem vor, dass sich die beteiligten Staaten nach Massgabe des nationalen Rechts bei der

27 ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6

28 Artikel 16 Absatz 1 des Beschluss 2008/615/JI verweist bezüglich Deliktskatalog auf den Rahmenbeschluss 2002/475 vom 13.6.2002 zur Terrorismusbekämpfung. Dieser Erlass wird aber durch die Richtlinie (EU) 2017/541 vom 15.3.2017 zur Terrorismusbekämpfung aufgehoben.