Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Bekämpfung von Straftaten oder deren Verhütung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegenseitig spontan Informationshilfe leisten können (Art. 46).

Der Beschluss 615 sieht nun darüber hinaus mit seinem Artikel 17 zusätzlich vor, dass zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Verhinderung von Straftaten «gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen (z.B. gemischte Patrouillen) » eingeführt werden können (Abs. 1). Nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann der Aufnahmemitgliedstaat den Beamten eines anderen Mitgliedstaats mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen (Abs. 2). Denkbar sind neben gemeinsamen Ermittlungsgruppen etwa die Begleitung von Fanzügen oder von Transporten gefährlicher Güter (etwa im Nuklearbereich).

Zudem sieht der Beschluss 615 mit seinem Artikel 18 vor, dass sich die Mitgliedstaaten bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Grossereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts dadurch gegenseitig unterstützen, dass sie gegenseitig relevante Erkenntnisse zur Verfügung stellen, im Inland allenfalls erforderliche polizeiliche Massnahmen im Zusammenhang mit der entstandenen Lage ergreifen und auf Ersuchen des von der Lage betroffenen Mitgliedstaats diesem mit personellen Ressourcen oder Ausrüstung Hilfe leisten.

3.1.7 Artikel 24–32 (Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz)

3.1.7.1 Überblick

Gemäss Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens zur Beteiligung an "Prüm" darf eine (beiderseitige) Übermittlung von Personendaten erst erfolgen, wenn die Bestimmungen des Beschlusses 615 zum Datenschutz (Kapitel 6) ins Landesrecht umgesetzt sind. Gemäss Artikel 8 Absatz 10 des Abkommens zur Beteiligung an "Prüm" dürfen die Bestimmungen des Beschlusses 615 im Zusammenhang mit dem Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken und Fahrzeughalterdaten erst angewendet werden, wenn die Schweiz die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates29 (nachstehend: Richtlinie 680) ins Landesrecht umgesetzt hat. Massgeblich ist das Recht des ersuchten Staates.

Das Landesrecht muss den Vorgaben der Richtlinie 680 entsprechen. Diese Richtlinie ist mit dem Bundesgesetz vom 28. September 201830 über den Datenschutz im

29 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119, vom 4. Mai 2006, S. 89-131)

30 SR 235.3