Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (SDSG) umgesetzt worden. Dieses regelt etwa in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, dass genetische und biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren, explizit als besonders schützenswerte Personendaten gelten oder in Artikel 13, dass sofern die vorgesehene Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringen kann, die Bundesorgane Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen und dazu gemäss Artikel 14 unter Umständen den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB) konsultieren müssen.
3.1.7.2 Die folgenden Bestimmungen erfordern eine Umsetzung im Landesrecht
Eine Weitergabe «an andere Einheiten» muss gemäss Artikel 27 im Umsetzungsrecht vorgesehen sein («nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats»), ebenso muss die zuständige Behörde genannt werden.
3.1.7.3 Direkt anwendbare Bestimmungen
Artikel 26 Absatz 2 und 3. Die Zwecke der Bearbeitung der hier übermittelten genannten Daten werden in dieser Bestimmung abschliessend genannt.
Artikel 29 Absatz 1 Diese Bestimmung ist ein genereller Auftrag an die beteiligten Staaten, technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu ergreifen;
Artikel 30 Absatz 1-4 (Dokumentation und Protokollierung, weitere Vorschriften zur Datenübermittlung): Die Regelung weist einen hohen Detaillierungsgrad auf, womit insbesondere den Besonderheiten des Online-Zugriffs Rechnung getragen wird;31
Artikel 31 (Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadenersatz). Artikel 8 und 9 DSG sowie die sektoriellen Bestimmungen in den Verordnungen regeln das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Artikel 17 SDSG verweist auf Artikel 8 DSG; bezüglich Einschränkung des Auskunftsrechts verweist Artikel 18 SDSG auf Artikel 9 DSG;
Artikel 32 (Auskunft auf Ersuchen der Mitgliedstaaten).
3.1.7.4 Bestimmungen ohne Umsetzungsbedarf
Artikel 25 (Datenschutzniveau). Das erforderliche Datenschutzniveau wird neu durch die Richtlinie 680 definiert. Diese Datenschutzanforderungen werden mit dem SDSG bereits umgesetzt (siehe vorne Ziff. 3.1.7.1).
Artikel 26 Absatz 1 (Zweckbindung/Zweckänderung). In Absatz 1 wird der Grundsatz der Zweckbindung statuiert. Eine Zweckänderung wird materiell davon abhängig gemacht, dass sie sowohl nach dem nationalen Recht der übermittelnden als auch nach dem nationalen Recht der empfangenden Vertragspartei zulässig ist.
31 Deutscher Bundestag, DS 16/1108 v. 31.03.2006.