Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Artikel 28 (Speicherungsdauer von Daten). Artikel 28 Absatz. 1 statuiert die Grundsätze der Richtigkeit und Aktualität der Daten. Diese gelten ebenso im DSG.

Weiter verlangt Absatz 2, dass Daten gekennzeichnet werden können, wenn der Betroffene deren Richtigkeit «bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt»: Artikel 25 Absatz 2 DSG (Anbringen eines Vermerks) entspricht im Kern dieser Bestimmung. Das SDSG regelt diese Materie in Artikel 19 Absatz 2 und 4.

Absatz 3 schliesslich verlangt die Möglichkeit der Sperrung von Daten, «wenn es Grund zur Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden»: Dieses Instrument sieht bereits der geltende Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a DSG vor.

Bezüglich dieser drei Punkte besteht somit kein Regelungsbedarf.

Artikel 29 Absatz 2 (Regelungsauftrag an die EU betreffend Durchführungsregelung). Diese Bestimmung verweist auf Artikel 33, welcher sich an den Europäischen Rat richtet.

Artikel 30 (Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung). Gemäss Artikel 30 Absatz 5 hat die unabhängige Datenschutzbehörde des jeweiligen Prüm-Staats die Übermittlung oder den Empfang personenbezogener Daten rechtlich zu kontrollieren. Gemäss Artikel 28 Absatz 2 ist es weiter Aufgabe dieser Behörde, über die Aufhebung einer Kennzeichnung von Daten zu entscheiden. Die unabhängige Datenschutzbehörde ist der EDOEB. Diese ist gemäss Artikel 19 des Beschlusses 616 dem Generalsekretariat des Rates mitzuteilen.

Artikel 31 (Recht der Betroffenen auf Schadenersatz). Die Rechtsansprüche betroffener Personen sind in Artikel 15 DSG geregelt; analog dazu Artikel 19 SDSG. Hier ist insbesondere Absatz 6 von Interesse, der die Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen vorbehält (z.B. Bundesgesetz vom 14. März 195832 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG]).

Das Umsetzungsrecht kann sich auf die Bestätigung beschränken, dass die Schweiz für Schäden haftet, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 dritter Satz entstanden sind (vorbehältlich Abs. 2 erster Satz).

3.2 Beschluss 616

Der Regelungsinhalt des Beschlusses 616 ist, soweit nicht direkt anwendbar, auf Verordnungsebene umzusetzen. In erster Linie wird diese Umsetzung in der Verordnung vom 3. Dezember 200433 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) und in der ED-Verordnung erfolgen.

32 SR 170.32

33 SR 363.1