Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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3.3 Rahmenbeschluss 905
Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Rahmenbeschlusses. Es ist nicht erforderlich, dass jedes staatliche forensische Labor, das auf schweizerischem Territorium tätig ist, nach ISO/IEC 17025 akkreditiert ist. Es genügt, dass fedpol (Abteilung Biometrische Identifikation, BiomID) nach dieser Norm akkreditiert ist.
3.4 Eurodac-Verordnung 603
Die folgenden Artikel der Eurodac-Verordnung regeln die Verwendung von Eurodac-Daten zu Zwecken von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch die Mitgliedstaaten. Der Zugang zur Strafverfolgung fällt jedoch nicht unter die bereits bestehende Vereinbarung. Daher besteht nun für die assoziierten Staaten die Möglichkeit, ein Zusatzabkommen abzuschliessen. Um Zugang zu Eurodac ausserhalb des Asylwesens und damit zur Verbesserung der Wahrung der inneren Sicherheit erhalten und die entsprechenden Daten verwenden zu können, muss die Schweiz dieses Abkommen übernehmen.
3.4.1 Grundsätzliche Aspekte
Artikel 20 der Eurodac-Verordnung legt eine klare Abfrage-Hierarchie fest: Vor einem Abgleich mit Eurodac-Daten muss die anfragende Stelle gemäss dieser Kaskade abfragen:
1. Die nationale Fingerabdruck-Datenbank (AFIS);
2. die automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 615;
3. das Visa-Informationssystem.
Ebenso müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse;
Erforderlichkeit im Einzelfall;
hinreichende Gründe zur Annahme, der Abgleich führe wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der fraglichen Straftaten beitragen wird.
3.4.2 Verordnungsbestimmungen mit Umsetzungsbedarf
Artikel 5 (Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der Mitgliedstaaten). Im Umsetzungsgesetz sind die schweizerischen Behörden, die einen Abgleich mit Eurodac-Daten beantragen können, einzeln und abschliessend aufzuzählen.
Artikel 6 Absatz 2 (Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten). Die Aufgabe der Prüfstelle ist es gemäss Artikel 6 Absatz 2 die Gewährleistung, «dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind». Im Umsetzungsgesetz ist diese Aufgabe fedpol zu übertragen.