Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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3.4.3 Verordnungsbestimmungen ohne Umsetzungsbedarf
Artikel 19 (Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten) Diese Bestimmung erklärt den Prozess eines Eurodac-Abgleichgesuchs und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden. Diese Bestimmung ist genügend bestimmt und direkt unmittelbar anwendbar im Einzelfall.
Artikel 20 (Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac). Diese Bestimmung ist genügend bestimmt und direkt unmittelbar anwendbar im Einzelfall (Zur Abfragekaskade siehe vorne Ziff. 3.1.2.1).
Artikel 21 (Bedingungen für den Zugang von Europol zu Eurodac). Diese Bestimmung richtet sich an Europol.
Artikel 22 (Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen). Die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen ist geschützt und läuft auf elektronischem Weg.
Artikel 30 (Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden) Diese Bestimmung verweist auf innerstaatliches Recht und die nationalen Kontrollbehörden, welche die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten überwachen. Die Schweiz verfügt mit dem EDOEB bereits über eine solche nationale Kontrollbehörde. Anzumerken ist, dass die RL 95/46/EG34, auf welche in der Bestimmung verwiesen wird, nicht mehr in Kraft ist.
Artikel 33 Absatz 1–3 (Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen Daten). Diese Bestimmung enthält lediglich generelle Aufträge an die Mitgliedstaaten bzw. an Europol.
3.4.4 Datenschutz
Das Protokoll Eurodac mit der EU sieht ausdrücklich vor, dass die darauf gestützte Datenbearbeitung durch die Schweiz der Richtlinie 680 unterliegt (Erwägung 7). Die Geltung der Richtlinie im schweizerischen Recht ist somit zwingende Voraussetzung für das Inkrafttreten des Protokolls. Mit dem Inkrafttreten des SDSG erfüllt die Schweiz die datenschutzrechtlichen Vorgaben (Siehe dazu ebenso vorne zu Überblick) für die Anwendung des Protokolls. Soweit die Eurodac-Verordnung selbst Datenschutzregelungen enthält, sind diese als Dublin-Weiterentwicklungen von der Schweiz bereits übernommen und ins Landesrecht umgesetzt worden.
3.5 PCSC-Abkommen
Das PCSC-Abkommen unterscheidet sich demgegenüber dem Beschluss 615 in folgenden Punkten:
34 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995 S. 31-50)