Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Anwendungsbereich: «Prüm» regelt über den Abgleich von DNA- und Fingerabdruckdaten «umfassend die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (u.a. gemeinsame grenzüberschreitende Einsatzformen, automatisierter Abruf aus Fahrzeugregistern, Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern etc.)»35. Das PCSC-Abkommen dagegen beschränkt sich auf den Abgleich von Fingerabdruck- und DNA-Daten;

Deliktsbereich: Das PCSC-Abkommen ist beschränkt auf die Verhinderung und Bekämpfung «schwerer Straftaten», insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Ein Deliktskatalog grenzt den Zusammenarbeitsbereich ein. Demgegenüber stehen die im Beschluss 615 geregelten Instrumente für die Verhinderung und Verfolgung jeglicher Kriminalität zur Verfügung.

Der Katalog der Straftatbestände, zu deren Ermittlung die gestützt auf das Abkommen ausgetauschten Daten dienen dürfen, entspricht dem Katalog im Anhang zum SIaG. Damit eine Datenabfrage erfolgen kann, muss zusätzlich zum Katalog-Straftatbestand gegenüber der – einen – bestimmten Person ein qualifiziertes Verdachtsmoment vorliegen (Art. 2 Ziff. 2).

Die USA sind gegenüber der Schweiz/EU ein Drittland im Sinne von Artikel 36 (Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses) oder Artikel 37 (Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien) der Richtlinie 680.

3.5.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) Ziffer 2 («Fundstellendatensatz»). Wie bei «Prüm» darf auch hier ein solcher Datensatz keine die betroffene Person «unmittelbar identifizierende Daten enthalten», es handelt sich also um «pseudonymisierte Daten».36 Dieser Vorgabe entsprechen die je mit der PCN verknüpften DNA-Profile und Fingerabdrücke nach schweizerischem Recht.

3.5.2 Daktyloskopische Daten und DNA-Profile

3.5.2.1 Umsetzung ins Landesrecht

Artikel 3 (Daktyloskopische Daten). Es wird der Grundsatz statuiert, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig gemäss der nachfolgenden Regelung ihre im Informationssystem (AFIS) gespeicherten Fingerabdrücke zu den im Abkommen vorgesehenen Verwendungszwecken zur Verfügung stellen.

Artikel 4 (automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten). Der automatisierte Abruf daktyloskopischer Daten (Art. 3) – also der Online-Zugriff darauf im Umfang «Hit/No-Hit» (ebenso wie im Rahmen von «Prüm»; siehe vorne Ziff. 3.1.2.1) – erfolgt

35 Bundestags-Drucksache 18/1739, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Nachverhandlungen des deutsch-amerikanischen Abkommens zum Austausch von DNA- und Fingerabdruckdaten, 12.06.2014.

36 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13123, zu Art. 1 Nummer 2.