Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
«nur im Einzelfall» nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der abfragenden Vertragspartei. Der anfragende Staat erhält im Falle eines Treffers die jeweiligen pseudonymisierten Fundstellendatensätze, damit er selbst die Prüfung des Treffers vornehmen kann, ob einer dieser Datensätze mit «seinem» Datensatz übereinstimmt.
Artikel 5 (Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen). Die Datenübermittlungen von Personendaten in der Folge eines Treffers erfolgen «nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei». Betrifft die Zurverfügungstellung von Daten ein eröffnetes Strafverfahren, erfolgt sie nach den Voraussetzungen des IRSG.
Artikel 6 (Automatisierter Abruf von DNA-Profilen). Vorbemerkung zur Begriffsbestimmung gemäss Artikel 1 Ziffer 1 PCSC-Abkommen. Es gilt hier dasselbe, was bereits zum Beschluss 615 ausgeführt worden ist (siehe vorne Ziff. 3.1.1). Künftig wird die Legaldefinition des DNA-Profils nach Landesrecht nicht mehr nach codierenden und nicht-codierenden DNA-Abschnitten unterscheiden. Entscheidend ist aber, dass der Zweck dieser Unterscheidung im Rahmen dieses Landesrechts bzw. des PCSC-Abkommens unverändert gilt. Das DNA-Profil besteht aus einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, aus der sich keine Rückschlüsse auf persönliche Eigenschaften der betroffenen Person ziehen lassen. Artikel 6 nennt ausdrückliche dass die Vertragsparteien im Einzelfall und nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei gegenseitige «automatisierten Abrufe» vornehmen können. Im Falle eines Hits wird der abrufenden Vertragspartei das entsprechende DNA-Profil und die dazugehörige PCN («Fundstellendatensatz» gemäss PCSC-Abkommen) automatisiert übermittelt. Ebenso wird ein No-Hit «automatisch» mitgeteilt.
Artikel 7 (Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen). Der Wortlaut der Norm ist identisch mit jenem von Artikel 5. Es wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.
Artikel 9 (Nationale Kontaktstellen). Im Gesetz ist fedpol als die – und als einzige – nationale Kontaktstelle zu bezeichnen (dieselbe, die diese Funktion bereits im Rahmen von «Prüm» betreut).
3.5.2.2 Abkommensbestimmungen ohne Umsetzungsbedarf
Artikel 8 (Alternative Möglichkeiten zum Datenabruf). Die Artikel 6 und 7 (automatisierter Abruf von DNA-Profilen und die entsprechende Übermittlung von Personendaten) können gemäss Artikel 29 Ziffer 2 erst angewendet werden, wenn das amerikanische Recht die Umsetzung dieser beiden Artikel «auf der Grundlage der Gegenseitigkeit» zulässt. Bis dahin kann die Schweiz US-Ersuchen auf einen Datenbankabgleich im Einzelfall gestützt auf das geltende Recht vornehmen und die entsprechende Hit/No-Hit-Meldung an die USA erstatten. Konkret erfolgt dieser Informationsaustausch über INTERPOL.