Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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3.5.3 Datenschutz
Artikel 12–21 (Datenschutz). Der Datenschutz ist ein zentrales Regelungsthema beim PCSC-Abkommen.
3.5.3.1 Abkommensbestimmungen mit direkter Anwendbarkeit oder ohne Umsetzungsbedarf im Landesrecht
Artikel 12 (Übermittlung personenbezogener Daten bezüglich Terrorismusbekämpfung). Es handelt sich hier um die Parallelnorm zu Artikel 16 Beschluss 615. Diese Informationsübermittlungen können bereits gestützt auf das geltende Recht (INTERPOL) vorgenommen werden. Das gilt auch für in Ziffer 1 vorgesehene spontane Informationsübermittlung («auch ohne Ersuchen»). Speziell ist die Ziffer 3 zweiter Satz («Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Bearbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne dieser Ziffer für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.») dahingehend zu verstehen, dass «nicht die Schaffung eines bestimmten Datenschutzregimes auferlegt werden darf».37
Artikel 13 (Allgemeine Grundsätze des Datenschutzes). Kontaktstelle für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen ist der Inhaber der Informationssysteme, also fedpol. Die Befugnisse der betroffenen Person ergeben sich aus den Artikel 8 und 9 DSG.
Artikel 14 (Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien). Gemäss Darstellung der deutschen Bundesregierung im Antrag zum PCSC-Umsetzungsgesetz an den Bundestag handelt es sich beim Katalog besonders sensibler Datenkategorien um einen «Standardkatalog, der sich so oder so ähnlich in zahlreichen nationalen und internationalen Rechtstexten wiederfindet», wobei sich diese Kataloge «an dem Diskriminierungsverbot des Artikels 14 [EMRK]» orientieren würden;38
Artikel 15 Ziffer 1 Buchstabe a–c sowie Ziffer 2 – 4 (Bearbeitungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener Daten und sonstiger Informationen).
Artikel 15 Ziffer 1 Buchstabe d (Zweckänderung). Ebenso wie im Zusammenhang mit Artikel 26 Absatz 1 Beschluss 615 (siehe vorne Ziff. 3.1.7.4 zu genanntem Artikel) wird eine Zweckänderung materiell davon abhängig gemacht, dass sie sowohl nach dem nationalen Recht der übermittelnden als auch nach dem nationalen Recht der empfangenden Vertragspartei zulässig ist.
Artikel 15 Ziffer 2 (Weiterleitung an einen Drittstaat oder an eine internationale Organisation). Für die anwendbare rechtliche Regelung bei einer Weiterleitung der zur Verfügung gestellten Daten an einen Drittstaat oder an eine internationale
37 Deutscher Bundestag, DS 16/13123, S. 17.
38 Deutscher Bundestag, DS 16/13123, S. 17.