Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Organisation ist die Herkunft der weitergeleiteten Daten wesentlich. Es ist zu unterscheiden:

 Falls es sich bei den von der Schweiz übermittelten Daten um eigene Daten handelt, unterliegt der Austausch entsprechend den eigenen Vorgaben;

 falls es sich bei den von der Schweiz übermittelten Daten um solche handelt, die sie von einem anderen Schengen-Staat erhalten hat, sind auf diesen Datenaustausch die EU-Regeln zum Informationsaustausch mit einem Schengen-Drittstaat anwendbar, konkret: Artikel 6b SIAG. Die Weitergabe ist nur mit Zustimmung der Vertragspartei zulässig, welche die Daten der Schweiz zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 16 (Anspruch der betroffenen Person auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten). Mit Artikel 16 wird ein völkerrechtlicher Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsanspruch geschaffen, also ein Anspruch zwischen den Vertragsparteien. Es ist festzulegen, welche Behörde in der Schweiz für die Entgegennahme der Gesuche von Privaten und für die Weiterleitung an die jeweilige US-Behörde zuständig ist. Gemäss Artikel 8 DSG ist dies jeweils der Inhaber der Datensammlung. Die Ansprüche der betroffenen Personen richten sich nach dem bereits bestehenden innerstaatlichen Recht gemäss Artikel 20 (Sperrung) sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a (Berichtigung, Sperrung und Löschung) DSG.

Artikel 16 Ziffer 2 – 5 (Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten; Ziffer 5 ohne die Festlegung der spezifischen Aufbewahrungsfristen).

Artikel 16 Ziffer 5 (Aufbewahrungsfristen). Die Höchstfrist für die Bearbeitung der Daten richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Die Höchstfrist als «Auffang-Löschfrist» beträgt 30 Jahre nach Artikel 16 Absatz 3 DNA-Profil-Gesetz und Artikel 17 Absatz 3 ED-Verordnung.

Artikel 17 (Dokumentation).

Artikel 18 (Datensicherheit).

Artikel 19 (Transparenz – Information der betroffenen Personen).

Artikel 20 (Überprüfung).

Artikel 21 (Ersuchen von Personen auf Zugang zu Daten und auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie Entschädigungsverfahren). Dies ist eine Kernbestimmung. Sie verweist auf das innerstaatliche Recht. Dieses regelt die Behelfe bereits im Artikel 8 (Auskunftsrecht), Artikel 20 (Sperrung) sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a (Berichtigung, Sperrung und Löschung). Entschädigungsansprüche nennt das DSG nicht explizit, diese können im Rahmen des VG geltend gemacht werden.

Artikel 22 (Unterrichtung).

Artikel 23–29.