Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Ebenso gehören zum Umsetzungsbedarf ausserhalb der Umsetzung auf formellrechtlicher Ebene (Bundegesetze) die Regelungsinhalte der Durchführungsvereinbarung[en] nach Artikel 11.

3.5.4 Weitere Bestimmungen

Anhang: Deliktskatalog. Beim PCSC-Abkommen gilt der gleiche Deliktskatalog wie beim SIaG, welches auf den Deliktskatalog gemäss Rahmenbeschluss 2002/584/JI verweist. Es handelt sich dabei um den gleichen «Deliktskatalog» wie beim Europäischen Haftbefehl und den im Anhang um SIaG aufgeführten (siehe vorne Ziff. 3.1.2.1 zu Deliktskatalog).

Übergangsbestimmung. Gemäss Artikel 29 (Inkrafttreten) kann das Umsetzungsrecht zu den Artikel 6 und 7 erst in Kraft gesetzt werden, wenn die USA der Schweiz per diplomatischer Note mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung gegeben sind. Dies verlangt eine entsprechende Übergangsbestimmung. Dies bedeutet, dass der Bundesrat vorderhand diese Bestimmung bei der Ratifizierung des Abkommens ausnehmen wird.

3.5.5 Durchführungsvereinbarung: Inhalte

Die Durchführungsvereinbarung (engl. implementing arrangement) soll gemäss Artikel 11 die «technischen und prozeduralen Einzelheiten» regeln. Insbesondere

 ist der Abschluss einer Durchführungsvereinbarung gemäss Artikel 6 Ziffer 1 Voraussetzung, damit die gegenseitigen Datenabrufe aufgenommen werden können;

 können gemäss Artikel 10 in der Durchführungsvereinbarung Kontingente (Diese entsprechen der Anzahl Abrufe nach den Art. 4 – 7) festgelegt werden.

Deutschland hat mit den USA zusätzlich zum PCSC-Umsetzungsgesetz nachträglich im Jahre 2012 ein «Administrative and Technical Implementation Agreement» abgeschlossen. Dieses umfasst folgende Kerninhalte:

 Auflistung der Straftatbestände, die unter den Begriff «schwerwiegende Kriminalität» zu subsumieren sind (für die Schweiz erledigt mit dem Anhang zum PCSC-Abkommrn);

 Verarbeitungsbeschränkungen (Art. 15 PCSC-Abkommen).

4 Grundzüge des Umsetzungserlasses

4.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage umfasst zum einen die Abkommen mit der EU betreffend Prüm und Eurodac sowie das Abkommen mit den USA über Prävention und Bekämpfung schwerer Verbrechen. Zum anderen umfasst die Vorlage deren Umsetzung im Landesrecht mittels der Anpassung einzelner Bestimmungen in bestehenden Bundesgesetzen.