Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Die nachfolgenden Artikel regeln umfassend die Umsetzung der Prümer Abkommen bezüglich des Abgleichs von Fingerabdrücken und DNA-Profilen und allenfalls weiterer Beschlüsse.

5.1.2 Art. 356

Inhalt von Absatz 1 ist die Umschreibung der Unterstützungsleistung durch die Schweiz zugunsten der Vertragsstaaten im Rahmen von «Prüm». Sie dient als Grundlage für den Abruf der Daten und als Zweckbestimmung, welche Daten wofür ausgetauscht werden dürfen, wobei «insbesondere» darauf verweist, dass der Informationsaustausch auch zur Bekämpfung anderer Zielen dienen kann.

Der Begriff «biometrischen Daten» umfasst daktyloskopische Daten sowie DNA-Profile. Artikel 354 StGB ist die Grundnorm für diese Daten, einschliesslich der nationalen wie internationalen Zusammenarbeit gestützt auf diese Daten zur Identifizierung von gesuchten oder unbekannten Personen.

Die schweizerischen Behörden, die zur Stellung von Ersuchen befugt sind, werden auf Stufe Verordnung des Bundesrates abschliessend aufgelistet. Die Regelung auf Verordnungsebene ermöglicht es, Anpassungen bei der Behördenaufzählung flexibel vorzunehmen zu können.

Absatz 2 erlaubt den nationalen Kontaktstellen der Vertragsstaaten in der Phase 1 einzelfallweise den Abruf der daktyloskopischen Daten aus den Informationssystemen. Mit dem Begriff «Einzelfall» wird «ein einzelner Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt» bezeichnet.

5.1.3 Art. 357

Während Artikel 356 VE-StGB den Zugriff der ausländischen Vertragsstaaten auf die schweizerischen Informationssysteme regelt, wird mit der vorliegenden Bestimmung in umgekehrter Richtung der nationalen Kontaktstelle der Schweiz der Abruf der Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten ermöglicht.

Dieser Artikel setzt die Artikel 6, 11, 12, 15 und 16 Absatz 3 des Beschlusses 615 um.

Die nationale Kontaktstelle wirkt sowohl in der Phase 1 (Abfrage der biometrischen Daten und Prüfung, ob ein Treffer vorliegt) wie in der Phase 2 (Übermittlung der personen- und fallbezogenen Daten, an den ersuchenden Staat, sofern ein Treffer vorliegt) gemäss Prümer Abkommen.

Absatz 1 regelt den Austausch der Polizeidaten, Absatz 2 jenen von Fahrzeughalter- und Fahrzeugdaten. Die Aufzählung der Aufgaben der beiden Kontaktstellen erfolgt bewusst nicht abschliessend («namentlich»), um so eine einfache Ergänzung zu ermöglichen. Absatz 1 Buchstabe c verweist auf die Phasen 2 und 3, also den tatsächlichen Austausch von Personen- und Falldaten beim Vorliegen eines Treffers in Folge der Phase 1.

Bezüglich des Austausches polizeilicher Daten seitens der Schweiz wird die Funktion der Kontaktstelle fedpol zugewiesen. Dies wird der Europäischen Kommission zum