Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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gegebenen Zeitpunkt mitzuteilen sein. Dieses Bundesamt ist bereits heute Single Point of Contact im Bereich der internationalen Polizeikooperation.

Buchstabe a legt die Behörden in der Schweiz fest, welche die Ersuchen entgegennehmen. Soweit es um DNA-Profile geht, dürfen ein Ersuchen um Abgleich solcher Profile bei den Prüm-Partnerstaaten jene Behörden stellen, welche nach Artikel 198 i.V.m. Artikel 255 Absatz 2 Buchstabe StPO zur Anordnung von Erstellung und Abgleich solcher Profile befugt sind.

Nach Buchstabe b überprüft die nationale Kontaktstelle (fedpol) die erzielten Treffer, welche im Schweizer Informationssystem erzielt worden sind.

Nach Buchstabe c «Weitere verfügbare Angaben» können Informationen zum Fall sein, zu modus operandi etc.

Buchstabe d verweist auf die Bestimmungen im Beschuss 615, die die verschiedenen Zwecke des Informationsaustausches festlegen.

Buchstabe e erlaubt es fedpol, die eigenen maximalen täglichen daktyloskopischen Abrufkapazitäten gemäss Artikel 13 des Beschlusses 616 dem Generalsekretariat des Rates mittels Erklärung mitzuteilen.

In Absatz 2 wird das ASTRA als die nationale Kontaktstelle für die Eigentümer- und Halterdaten benannt. Zudem wird die gesetzliche Grundlage für den direkten Zugang der Prüm-Partnerstaaten auf das Subsystem IVZ-Fahrzeuge geschaffen. Die Prüm-Partnerstaaten erhalten damit direkten Zugriff für die gewährte Dauer auf das Subsystem. Der Informationsaustausch im Rahmen von "Prüm" umfasst folgende fahrzeugbezogenen Datenelemente: Nummernschild, Chassisnummer, Staat, in dem das Fahrzeug registriert ist, Marke (bspw. Ford) und Typ (bspw. Focus) sowie die EU-Fahrzeugkategorie.39

5.1.4 Neuer Zwischentitel 5sexies: Zusammenarbeit im Rahmen des PCSC-Abkommens

Der Zwischentitel macht die neuen Artikel 358 f. StGB zum bilateralen Abkommen mit den USA innerhalb des Gesetzes kenntlich und grenzt diese vom vorherigen Zwischentitel ab.

5.1.5 Art. 358

Absatz 1 stellt die gesetzliche Grundlage für die Weitergabe bzw. Zurverfügungstellung der im PCSC-Abkommen vorgesehenen Datenkategorien durch die Schweiz an die USA dar. Es wird der Oberbegriff der «biometrischen Daten» verwendet, so, wie dies mit demselben Inhalt auch im Rahmen von "Prüm" der Fall ist (siehe vorne Ziff. 5.1.2).

39 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008, Anhang, Kapitel 3 (Austausch von Daten aus den Fahrzeugregistern), Ziff. 1.2.2.1.