Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Die Straftatbestände (schwere Straftaten), bei welchen ein Austausch von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen zulässig ist, sind im Anhang zum PCSC-Abkommen abschliessend aufgelistet.

Ebenso nennt er die Daten, welche abgeglichen werden dürfen mit Verweis auf die Artikel 4 bis 8 des Abkommens, welche die Polizei- und Justizbehörden nennen, welche sich am Austausch der Daten beteiligen dürfen.

Absatz 2 erlaubt der nationalen Kontaktstelle der Vereinigten Staaten von Amerika in der Phase 1 einzelfallweise, d.h. nur eine Anfrage aufs Mal, den Abgleich der daktyloskopischen Daten mit den Fundstellendatensätzen im Schweizerischen Informationssystem, dies zur Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten.

5.1.6 Art. 359

Im Rahmen der Zusammenarbeit gestützt auf das PCSC-Abkommen nimmt fedpol gemäss Absatz 1 die Funktion der nationalen Kontaktstelle wahr, so wie dies auch bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für «Prüm» der Fall ist (siehe vorne Ziff. 5.1.3). Auch die Aufzählung der Aufgaben der Kontaktstelle stimmt mit jener für «Prüm» überein. Gesuche um Abgleich dürfen jene Behörden stellen, welche nach Artikel 198 i.V.m. Artikel 255 Absatz 2 Buchstabe StPO dazu ermächtigt sind.

Absatz 2 Buchstabe a nennt die Daten, welche abgeglichen werden und verweist dazu auch auf das Abkommen. Er verweist ebenso auf die Artikel im PCSC-Abkommen. Zuletzt listet Buchstabe a die Behörden in der Schweiz auf, welche die Ersuchen stellen dürfen, unter Ziffer 4 auch jene Städte, welche über eine städtische Polizeibehörde verfügen. Buchstabe c verweist auf die zweite und dritte Phase, also den tatsächlichen Austausch von Personendaten beim Vorliegen eines Treffers in Folge der ersten Phase. «Weitere verfügbare Angaben» können Informationen zum Fall sein. Buchstabe d nennt die Zwecke und verweist dazu auf den Artikel 12 des PCSC-Abkommens.

5.2 DNA-Profilgesetz

5.2.1 Artikel 1

Der Regelungsbereich des DNA-Profilgesetztes muss um den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen der Abkommen ergänzt werden. Absatz 1 Buchstabe d nennt dazu das Abkommen zur Beteiligung an Prüm, Absatz 1 Buchstabe e das PCSC-Abkommen.

5.2.2 Neuer Abschnitt vor Artikel 13a

Das geltende DNA-Profil-Gesetz enthält mit Artikel 13 nur eine einzige Bestimmung zur internationalen Zusammenarbeit. Da zu diesem Themenbereich zusätzliche Bestimmungen (Art. 13a und 13b VE-DNA-Profil-Gesetz) hinzukommen, wird ein eigenständiger neuer Abschnitt «Internationale Zusammenarbeit» geschaffen.