Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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5.2.4 Artikel 13b
Der Artikel 13b ist als generelle Norm hinreichend für die Umsetzung des PCSC-Abkommens bzgl. des Abgleichs der DNA-Profile. Das StGB als Spezialnorm setzt das Prüm-Abkommen als Parallelnorm im StGB um, die Spezialregeln zum grenzüberschreitenden Datenaustausch im Bereich der DNA-Daten (Profile und Spuren) werden im DNA-Profilgesetz geregelt. Das PCSC-Abkommen dient nicht nur der Verfolgung, sondern auch der Prävention von Straftaten. Im Sinne der doppelten Strafbarkeit muss die Tat in beiden Staaten strafbar sein, folglich auch in der Schweiz. Für die Schweiz entspricht der Begriff der Straftaten daher dem nationalen Recht: Verbrechen und Vergehen als diejenigen Deliktskategorien, für die gemäss Artikel 255 StPO die Erstellung und der Abgleich von DNA-Profilen zulässig sind. Abrufverfahren sind gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG automatisierte Verfahren, gemäss welchem die informationssuchende Partei die gewünschten Informationen anhand eines Datenbestandes selber beschaffen/abrufen kann.
Die Neuerung, dass ausländische Staaten im Abrufverfahren auf das DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz zugreifen dürfen, erfordert eine eigenständige formell-gesetzliche Grundlage. Sinnvollerweise wird dies mit der vorliegenden gesetzlichen Anpassung in Absatz 1 umgesetzt.
In Absatz 1 wird die erforderliche eigenständige, formell-gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, damit die Vereinigten Staaten von Amerika einzelfallweise einen Abgleich der DNA-Profildaten im Informationssystem gemäss Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz vornehmen können. Ebenso nennt dieser Absatz die Zwecke, zu welchem dieser Zugriff gewährt werden kann. Die Straftaten bestimmen sich dabei nach Artikel 1 Ziffer 6 des PCSC-Abkommens.
Gemäss Absatz 2 kann umgekehrt die Schweiz einen Abgleich einzelfallweise der DNA-Profile mit dem Informationssystem der Vereinigten Staaten von Amerika vornehmen. Die zuständigen Behörden sind in Artikel 359 Absatz 2 Buchstabe a StGB genannt: fedpol, der Nachrichtendienst des Bundes, die Bundesanwaltschaft sowie die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.
5.3 Asylgesetz
5.3.1 Artikel 99 Absätze 2-4
Da die Abkürzung fedpol für Bundesamt für Polizei in diesem Artikel eingeführt wird, muss dieser Artikel angepasst werden. Inhaltlich bleibt der Artikel aber ansonsten unverändert.
5.3.2 Artikel 102aquater
Die Bestimmung regelt den Zugriff auf Eurodac zum Abgleich von Fingerabdrücken mit den bei Eurodac gespeicherten Daten.
fedpol ist die Prüfstelle gemäss Artikel 6 der Eurodac-Verordnung, im Schweizerischen Recht als Zentrale Zugangsstelle bezeichnet. Die nationale