Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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Eine allgemeine Norm zu «Prüm» wie oben zum StGB (siehe vorne Ziff. 5.1.2) ist im DNA-Profilgesetz nicht nötig, weil die Normen zu den DNA-Profilen im Prüm-Abkommen direkt anwendbar sind.

5.2.3 Artikel 13a

Der Artikel 13a ist als generelle Norm hinreichend für die Umsetzung des Abkommens zur Beteiligung an "Prüm" bzgl. des Abrufs auf und Abgleichs der DNA-Profile. Das StGB als Spezialnorm setzt das Prüm-Abkommen als Parallelnorm im StGB um, die Spezialregeln zum grenzüberschreitenden Datenaustausch im Bereich der DNA-Daten (Profile und Spuren) werden im DNA-Profilgesetz geregelt. Das Prüm-Abkommen dient lediglich der Verfolgung von Straftaten und definiert den Begriff der Straftat nicht. Im Sinne der doppelten Strafbarkeit muss die Tat in beiden Staaten strafbar sein, folglich auch in der Schweiz. Für die Schweiz entspricht der Begriff der Straftaten daher dem nationalen Recht: Verbrechen und Vergehen als diejenigen Deliktskategorien, für die gemäss Artikel 255 StPO die Erstellung und der Abgleich von DNA-Profilen zulässig sind. Diese Regel würde auch für zukünftige internationale Abkommen gelten. Abrufverfahren sind gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG automatisierte Verfahren, gemäss welchem die informationssuchende Partei die gewünschten Informationen anhand eines Datenbestandes selber beschaffen/abrufen kann.

In Absatz 1 wird die erforderliche eigenständige, formell-gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, damit ausländische Staaten neu im Abrufverfahren einzelfallweise selber einen Abgleich im DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz vornehmen können. Ebenso nennt dieser Absatz die Zwecke, zu welchem dieser Zugriff gewährt werden kann. Die nationale Kontaktstelle nimmt den Abgleich vor.

Gemäss Absatz 2 kann die zuständige ausländische Behörde den Abgleich eines DNA-Profils im schweizerischen Informationssystem vornehmen.

Nach Absatz 3 kann die schweizerische Kontaktstelle bei Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Ermittlung der Täterschaft im Informationssystem jeweils immer nur eines Vertragsstaates einen Massenabgleich der DNA-Spurenprofile durchführen, unter der Voraussetzung, dass die Kontaktstelle des Vertragsstaates dazu ihr Einverständnis gibt. Dabei werden die in der Schweiz gespeicherten DNA-Spuren mit den gesamten DNA-Profilen der Vertragsstaaten abgeglichen. Die zuständigen Behörden sind in Artikel 357 Absatz 1 Buchstabe a StGB genannt: fedpol, der Nachrichtendienst des Bundes, die Bundesanwaltschaft sowie die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Absatz 4 erlaubt "umgekehrt" den Abgleich auch den Kontaktstellen der anderen Vertragsstaaten.