Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Kontaktstelle in diesem Bereich ist gemäss Absatz 1 das SEM, da fedpol über keinen eigenen direkten Zugang zur Eurodac-Datenbank verfügt. Das SEM kann die Abgleiche vornehmen.
Die zu einem Antrag auf Abgleich berechtigten Behörden sind in Absatz 2 aufgelistet.
Gemäss Absatz 3 prüft die Zentrale Zugangsstelle (fedpol), ob die Voraussetzungen für den Abgleich der Daten erfüllt sind.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Antrag auf Abgleich an das SEM weitergeleitet, welches gemäss Absatz 4 in der Datenbank Eurodac den Datenabgleich automatisiert vornimmt. Das Ergebnis ist ein Hit/No-Hit. Bei einem Hit muss das Ergebnis verifiziert werden. Die nachfolgende Verifikation der Treffer erfolgt durch fedpol (BiomID) gemäss Artikel 102aterAbsatz 1.
In dringenden Fällen kann nach Absatz 5 der Abgleich vor der Überprüfung der Voraussetzungen erfolgen.
fedpol bzw. die Einsatzzentrale prüft bei den Ersuchen der Kantone und der Bundesstellen einschliesslich fedpol, ob die Voraussetzungen der Abfragekaskade (siehe vorne zu Art. 9 Ziff. 1 [«automatisierter Abruf»], Ziff. 3.1.2.1) erfüllt sind. fedpol prüft somit allenfalls die eigenen Ersuchen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Abschnitt 2 der Eurodac-Verordnung darf die Prüfstelle und die beantragende Stelle Teil der gleichen Organisation sein, die Unabhängigkeit muss aber gewährleistet sein. Diese Unabhängigkeit ist gewährleistet, da die Einsatzzentrale als Prüfstelle keine Abfragen beantragen wird, da ihr mangels Ermittlungszuständigkeit hierfür die Kompetenzen fehlen.
5.4 Ausländer- und Integrationsgesetz
5.4.1 Artikel 111j
Dieser Artikel wiederholt den bereits oben erläuterten Artikel 102aquaterAsylgesetz, da im Eurodac nebst den Daten für Asylsuchende getrennt auch jene für Personen gespeichert sind, welche illegal in das Schengen-/Dublingebiet eingedrungen sind.
Ansonsten kann auf die Ausführungen zur Bestimmung im Asylgesetz (siehe vorne Ziff. 5.3) verwiesen werden.
6 Auswirkungen der Abkommen sowie des Durchführungsrechtsaktes
6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund
6.1.1 Vorbemerkungen
In finanzieller Hinsicht haben die Kantone und der Bund 2011 eine Grundsatzvereinbarung für die Prümer und die PCSC-Zusammenarbeit abgeschlossen und sich auf folgende Aufteilung geeinigt:
Die Investitions- und die Personalkosten trägt der Bund;