Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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deren Gefährlichkeit unterhalb der Schwelle liegt, die das geltende Recht für eine Verwahrung festlegt.

Die Verwahrung ist ein zeitlich unbefristeter Freiheitsentzug und damit – zusammen mit der (potentiell) lebenslangen Freiheitsstrafe – die schwerste Sanktion, die das geltende StGB kennt. Sie ist deshalb das letzte Mittel («ultima ratio», siehe Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB).59

Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung der Verwahrung in der AT-Revision 2002, dass eine Straftat, die allein das Rechtsgut «Vermögen» verletzt, keine Verwahrung als Rechtsfolge haben kann. Die Angriffe auf die in Artikel 64 Absatz 1 StGB aufgeführten Individualrechtsgüter sollen zudem eine schwere Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb einen Straftatbestand erfüllen, der eine Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren Freiheitsstrafe androht. Die Verwahrung kann gegebenenfalls lebenslang dauern. Die Ausdehnung dieser freiheitsentziehenden Sicherheitsmassnahme auf geringfügige Verletzungen von Individualrechtsgütern oder auf Vermögensdelikte ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen. Dies würde im Ergebnis einer Wiedereinführung der Regelung über die altrechtliche Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern entsprechen.

Die Ausdehnung der Verwahrung auf die Verletzung von Kollektivrechtsgütern – wie insbesondere das unscharfe Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit – würde zu weit gehen. Diese Straftaten zeichnen sich dadurch aus, dass sie abstrakt gefährliche Handlungen oder Vorbereitungshandlungen pönalisieren, die der Verletzung eines klassischen Rechtsgutes vorgelagert sind (vgl. z.B. Art. 258, 260bis, 260quinquiesoder 261 StGB). Im Ergebnis würde die Verwahrung damit an Stelle einer Präventivhaft treten, die hier durch die Hintertür des Strafrechts eingeführt würde. Eine Präventivhaft ist jedoch polizeirechtlicher Natur und nur in sehr engen sachlichen und zeitlichen Grenzen zulässig, so zur Abwendung einer konkreten und zeitlich naheliegenden Gefahr. In einem liberalen Rechtsstaat sind solche Instrumente nur mit grosser Zurückhaltung vorzusehen.

Weil mit tieferen Hürden für die Verwahrung auch mehr Straftäter verwahrt würden, müsste man die Zahl der angemessen ausgestatteten Vollzugsplätze entsprechend ausbauen.

Sinken die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung, müsste man auch die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Verwahrung senken. Die heutige, generell strenge Praxis zur Entlassung aus der Verwahrung – es werden praktisch keine Täter mehr bedingt entlassen60– liesse sich bei einer Weiterung des Täterprofils kaum mehr aufrechterhalten.

Der Bundesrat sieht aus all diesen Gründen davon ab, den Anwendungsbereich der Verwahrung auszudehnen. Für Straftäter, welche die Voraussetzungen zur Gefährlichkeit für eine Verwahrung nicht erfüllen, aber am Ende der Sanktion

59 BGE 139 IV 57 E. 1.3.3.

60 Dazu FREYTAG THOMAS/ ZERMATTEN AIMÉE, Bedingte Entlassung aus dem Straf- versus Massnahmenvollzug: Sind die Praktiken gleich?, in: Fink et al (Hrsg.), Kriminalität, Strafrecht und Föderalismus, Bern 2019, S. 219 ff., 234 f.