Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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nämlich nicht zwingend jährlich erstellt werden: Die Vollzugsbehörde kann beim Entscheid über die bedingte Entlassung auf eine frühere Expertise abstellen, wenn sich die Verhältnisse seither nicht verändert haben.51 Soweit aber das Gutachten infolge Zeitablaufs und veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, ist eine neuerliche Begutachtung unabdingbar.52
Massgeblich ist somit, dass die zuständige Behörde dreimal in Folge einen negativen, rechtskräftigen Entlassungsentscheid getroffen hat. Artikel 64b Absatz 3 VE-StGB stützt sich deshalb auf dieses Kriterium: Nach drei negativen Entscheiden in Folge soll die zuständige Behörde die bedingte Entlassung erst wieder nach drei Jahren von Amtes wegen prüfen.
Die Prüfung auf Gesuch der betroffenen Person hin ist von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
1.3.3 Berechnung der Dauer von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen
Artikel 57a VE-StGB
Die Dauer von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen ist grundsätzlich ab Eintritt der Rechtskraft der Anordnung zu berechnen.53 Die Haft bis zum Eintritt in die geeignete Vollzugsanstalt (sog. Organisationshaft) soll nicht zu Lasten der inhaftierten Person gehen und darf deshalb nicht zu einer Verlängerung des Freiheitsentzuges führen.
Wenn sich die verurteilte Person vor dem Vollzug der Massnahme in Freiheit befindet, ist für die Fristberechnung nicht auf die Rechtskraft, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Massgebend ist somit der Zeitpunkt, ab dem der verurteilten Person die Freiheit entzogen wird, um die angeordnete Massnahme zu vollziehen.
Die vor Ablauf einer Massnahme angeordnete Verlängerung soll insgesamt nicht zu einer Verkürzung der Massnahmendauer führen. Die Massnahme ist vollständig gemäss der vorangehenden Anordnung durchzuführen, bevor die Verlängerung vollzogen wird.54
1.3.4 Zuständigkeit bei Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme
Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 VE-BGG, Artikel 62c Absatz 1
(Einleitungssatz) und 5, Artikel 62d Absatz 1, Artikel 63a Absatz 1 und 2
(Einleitungssatz) sowie Artikel 65a VE-StGB
Es erscheint sinnvoll, dass das Gericht in Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss StPO gleichzeitig auch über die allfällige Aufhebung der vorangehenden Massnahme entscheiden kann. Für die Umsetzung sind zwei Varianten denkbar:
51 BGE 128 IV 241 E. 3.4
52 BGE 134 IV 246 E. 4.3
53 BGE 145 IV 65 E. 2.2 ff.
54 BGE 145 IV 65 E. 2.8