Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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trotzdem noch ein gewisses Rückfallrisiko aufweisen, sollen vielmehr freiheitsbeschränkende Sicherungsmassnahmen zur Anwendung kommen.
1.3.6.2 Neue Aufsichtsmassnahme?
Zur Behebung der vorstehend unter Ziffer 1.2.7 beschriebenen Lücke stellt der Bericht des BJ eine neue Aufsichtsmassnahme zur Diskussion.61
Eine solche Massnahme wäre nicht als freiheitsentziehende Sanktion, sondern als freiheitsbeschränkende Massnahme ausgestaltet.62 Da die Massnahme nach Ende des Vollzugs einer Sanktion zum Tragen kommen soll, bestehen inhaltlich und zeitlich enge Verbindungen zur Bewährungshilfe und den Weisungen gemäss Artikel 93 f. StGB.
Eine neue, eigenständige Massnahme stünde deshalb in einem schwierigen Verhältnis zur heute geltenden Regelung der Bewährungshilfe und der Weisungen: Es wäre jedenfalls aufwändig, inhaltliche, prozedurale und organisatorische Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Anwendung des Massnahmenrechts würde damit noch anspruchsvoller. Die neuen Schnittstellen könnten zu neuen Sicherheitsproblemen führen.
Auch bei einem Verzicht auf eine neue, eigenständige Massnahme würde der Ausbau der Kontroll- und Aufsichtsmassnahmen die Bereitstellung von zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen erfordern. Eine neue Aufsichtsmassnahme würde jedoch zusätzlich Kosten für aufwändige Anpassungen des Strafregisters (VOSTRA) erfordern.
Der Inhalt einer neuen Aufsichtsmassnahme ist jedenfalls vorgezeichnet. Ob der Inhalt in Form einer neuen, eigenständigen Aufsichtsmassnahme oder unter Rückgriff und Erweiterung von bestehenden Instituten und Instrumenten des StGB umgesetzt wird, ändert daran nichts.
1.3.6.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat erachtet es als ökonomischer und wirksamer, die schon bestehenden Regeln zur Bewährungshilfe und zu den Weisungen – die schon gemäss geltendem Recht eine Mischung aus Unterstützung und Kontrolle sind – auszubauen.63 Dies hätte auch den Vorteil, dass bei dieser Gelegenheit die heute geltende, eher knappe Regelung im StGB klarer verfasst wird.
Bei gefährlichen Straftätern, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, sollen somit im Vergleich zum geltenden Recht qualifizierte Bewährungshilfen angeordnet und Weisungen erteilt werden können. Diese sollen mehr Kontrollmöglichkeiten vorsehen (insb. durch Electronic Monitoring).
Die Bewährungshilfe und die Weisungen sollen insbesondere auch nach vollständiger Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder nach der bedingten Entlassung aus einer freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahme bzw. nach deren Aufhebung so oft verlängert werden können, wie es im Einzelfall erforderlich ist.
61 Bspw. nach Vorbild der Führungsaufsicht im deutschen Strafrecht (§ 68 ff. d-StGB), siehe Bericht des BJ zur Motion 16.3002 (Fn. 2), Ziff. 7.1.1.
62 Dazu auch eingehend Ziff. 1.3.6.1.
63 Ein Anwendungsfall solcher Begleitmassnahmen findet sich im Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2019 vom 10. Dezember 2019 (E. 1.3).