Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Variante A: Das Bundesrecht sieht für sämtliche Aufhebungsentscheide über therapeutische Massnahmen die Zuständigkeit des Gerichts vor.
Diese Variante vereinfacht die Anwendung des Sanktionenrechts: Sämtliche Entscheide über den Bestand einer Massnahme werden vom Gericht getroffen. Der Entscheid über Vollzugsmodalitäten – so insbesondere der Entscheid über Vollzugsöffnungen (inkl. der bedingten Entlassung) – bleiben weiter in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde.
Die Strafgerichte werden damit zwar stärker belastet, aber bei den Vollzugsbehörden und den Verwaltungsgerichten tritt eine Entlastung ein.
Der Entscheid des unabhängigen Strafgerichts dürfte zudem gegenüber dem Entscheid der für den Vollzug zuständigen und weisungsabhängigen Verwaltungsbehörde eine verbesserte Akzeptanz geniessen.
Bei der lebenslangen Verwahrung ist in Artikel 64c Absatz 3 und 4 StGB die Aufhebung durch ein Gericht bereits vorgesehen.
Variante B: Das Bundesrecht regelt nur die Fälle, in denen der Entscheid über die Aufhebung mit dem Entscheid über eine Änderung der Sanktion zusammenfällt.
Mit dieser Variante würde die Zuständigkeit zum Entscheid über die Aufhebung zweigeteilt: Wenn die Vollzugsbehörde ändern oder verlängern will, entscheidet das Strafgericht im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss StPO, in den anderen Fällen die Vollzugsbehörde (und allenfalls das Verwaltungsgericht) nach kantonalem Recht.
Damit würde die problematische Zweiteilung im geltenden Recht nicht beseitigt, sondern verlagert.
Diese Lösung wäre zudem kompliziert, weil sie nicht ausnahmslos für die Aufhebung gilt, sondern nur in gewissen Konstellationen. Die Anwendung des Sanktionenrechts wird damit in der Praxis nicht vereinfacht. Das ist gerade unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit nicht erstrebenswert.
Man könnte sich auch ganz grundsätzlich fragen, inwieweit es sachgerecht ist, dass die Verwaltungsbehörde den Entscheid des Gerichts über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme aufheben und damit in den Bestand der angeordneten Sanktion eingreifen kann.
Der Vorentwurf sieht deshalb vor, die Zuständigkeiten über den Bestand von therapeutischen Massnahmen einheitlich zu regeln und gemäss der Variante A die Zuständigkeit zur Aufhebung in jedem Fall dem Strafgericht zuzuweisen. In der Sache sähe das Bundesrecht damit eine Zuständigkeit vor, wie sie bestimmte Kantone55 mit den Vollzugsgerichten bereits im kantonalen Recht geregelt haben. Diese gehen teilweise über die hier vorgeschlagene Zuständigkeitsregelung hinaus, indem beispielsweise auch der Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer
55 Kantone Genf, Waadt, Wallis und Tessin.