Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Das Gericht soll im Grundurteil für die Zeit nach dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe die Anordnung von Bewährungshilfe und das Erteilen von Weisungen vorbehalten können (Art. 41a VE-StGB). Das stellt eine Neuerung dar. Die vorbehaltenen Massnahmen kommen allerdings erst zum Zug, wenn sie das Gericht am Ende des Strafvollzuges auf Antrag der Vollzugsbehörde tatsächlich anordnet (Art. 89a Abs. 1 VE-StGB). Die Möglichkeit, diese Begleitmassnahmen ohne weiteres direkt im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe zu verfügen, wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen.

Die vorgeschlagenen Regeln stellen in allgemeiner Weise auf die Gefährlichkeit eines Straftäters ab, ungeachtet seiner Motive oder Einstellungen.64 Es geht hier somit allgemein um Gewalt- bzw. Sexualstraftäter, welche die Voraussetzungen der Verwahrung nicht erfüllen. Somit können auch Personen im Vollzug einer Sanktion darunterfallen, die ideologisch oder politisch motiviert Gewaltstraftaten begangen haben.

Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bewährungshilfe und der Weisungen kann verhindert werden, dass gefährliche Straftäter am Ende des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme ohne Bedingungen in Freiheit kommen,

d. h. ohne eine Überwachung oder Begleitung, welche die Wiedereingliederung fördern könnte (siehe Ziff. 1.2.7).

Bei Personen, bei denen eine ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) angeordnet wurde, sehen die geltende und die neu vorgeschlagene Regelung (Art. 63 Abs. 2 und 4 StGB und Art. 41a und 89a VE-StGB) die Möglichkeit vor, Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen.

Die Artikel 93, 94 und 95 StGB sollen mit der Neuregelung im VE präziser gefasst werden, insbesondere Artikel 94 StGB, der eine nicht abschliessende Liste möglicher Weisungen enthält. Die vorgeschlagene Regelung nimmt die Forderung aus der Praxis nach mehr Flexibilität auf, denn es ist wichtig, die Weisungen an die Risiken, Bedürfnisse und persönliche Situation jedes einzelnen Täters anpassen zu können. Somit wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit besonders grundrechtseinschränkende Weisungen, wie z. B. die Zuweisung eines den Bedürfnissen des Täters angepassten Aufenthaltsortes oder die medizinische Behandlung, rechtsstaatlich angemessen angeordnet werden können. Weisungen nach Ende der Sanktion müssen folglich immer von einem Gericht erteilt werden. Bei Tätern, die zu einer Freiheitsstrafe allein verurteilt worden sind, ist die Anordnung von Bewährungshilfe und das Erteilen von Weisungen über das Ende des Strafvollzugs hinaus nur zulässig, wenn im Grundurteil ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden ist.

Der neue Artikel 95a VE-StGB regelt das Verfahren und die Rechtsfolgen, wenn sich die betroffene Person nicht an den festgelegten Betreuungsrahmen hält oder dieser Rahmen nicht mehr angemessen ist, oder wenn die Anordnungen und Weisungen nicht mehr notwendig erscheinen oder gar nicht mehr umgesetzt werden können.

64 Ausführlich dazu der Bericht des BJ zur Motion 16.3002 (Fn. 2), Ziff. 5.1.