Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Strafe oder Massnahme vom Gericht zu treffen ist.56 Solche kantonalen Regelungen sollen auch weiterhin so gelten.
Weiter soll die Vollzugsbehörde im kantonalen Verfahren und vor Bundesgericht legitimiert sein, ein Rechtsmittel gegen Entscheide über die Aufhebung, Verlängerung oder Änderung einer therapeutischen Massnahme einzulegen. Bei anderen nachträglichen Entscheiden (z.B. über eine selbständige Einziehung) soll die Vollzugsbehörde keine Rechtsmittellegitimation haben. Das Beschwerderecht der Vollzugsbehörde soll im BGG auch für den Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs vorgesehen werden, den die Kantone autonom regeln.57
Für die Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts soll mit der Änderung der Strafprozessordnung gemäss dem Entwurf des Bundesrates eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.58
1.3.5 Zusammensetzung und Beizug der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit
Artikel 62c Randtitel, Artikel 62d Absatz 2, Artikel 62e, Artikel 64 Absatz 5,
Artikel 64a Randtitel, Artikel 64b Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 75a Absätze 1 und 3, Artikel 90 Absätze 1 und 1bis, Artikel 91a und 91b VE-StGB, Artikel 28 Absatz 3 VE-JStG
Die vorgeschlagenen Änderungen definieren klar, in welchen Fällen die Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern einholt. Auch die Zusammensetzung der Kommission und die beruflichen Qualifikationen ihrer Mitglieder wird präziser geregelt. Die Ausstandspflicht soll auf sämtliche Mitglieder ausgedehnt werden.
Um die Regeln zur Fachkommission klarer zu strukturieren, sollen die entsprechenden Normen aus dem bisherigen Kontext herausgelöst und neu in einer spezifischen, auch inhaltlich überarbeiteten Bestimmung geregelt werden (Art. 91a VE-StGB). Die Legaldefinition der Gefährlichkeit soll unmittelbar im Anschluss an die Regeln über die Fachkommission stehen (Art. 91b VE-StGB).
1.3.6 Ausbau von Bewährungshilfe und Weisungen
Artikel 41a, 62 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, Artikel 62f, 89a, 93, 94, 95 Randtitel und Absatz 2, Artikel 95a VE-StGB, Artikel 34abisVE-MStG
1.3.6.1 Verwahrung ausdehnen?
Um die Sicherheitslücke zu schliessen, die sich daraus ergibt, dass ein Täter nicht therapierbar ist und die Voraussetzungen der Gefährlichkeit für eine Verwahrung nicht erfüllt, könnte man den Anwendungsbereich der Verwahrung ausdehnen. Diese freiheitsentziehende Sicherheitsmassnahme würde damit auch Täter erfassen,
56 Siehe etwa Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 12. Mai 2016 des Kanton Wallis.
57 Dazu Botschaft vom 15. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), BBl 2018 4605, 4636 f.
58 Art. 364a E-StPO, dazu Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6764 ff. und 6799 f.