Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Präventivhaft73 nicht unter dem Deckmantel einer in der Sache disziplinarrechtlichen (und das Schuldprinzip verletzenden) Strafbestimmung umgangen würden.
Der Bundesrat erachtet die Präventivhaft nur in besonders schweren Fällen und in engen Grenzen als angemessenes Instrument. Er hat jüngst bei seinem Entwurf zu einem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus darauf verzichtet, dem Parlament eine Präventivhaft in Form einer sog. gesicherten Unterbringung vorzuschlagen.74
Zweitens ist unklar, inwiefern eine solche Strafnorm tatsächlich wirken könnte. Mit Blick auf den disziplinierenden Charakter und das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut könnte in Anwendung von Artikel 41 StGB wohl kaum in jedem Fall eine (kurze) Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Es wäre unbillig, hier gemäss Artikel 42 Absatz 2 StGB immer eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.
Drittens steht die Pönalisierung von Pflichtverstössen gegen Bewährungshilfe und Weisungen in einem Spannungsverhältnis zum Privileg der Selbstbegünstigung. Es ist ungereimt, den Verstoss gegen eine Weisung zu bestrafen, während die Gefangenenselbstbefreiung (siehe Art. 310 StGB) und die Flucht vor dem Vollzug einer Strafe oder Massnahme (siehe Art. 305 StGB) nicht strafbar sind.
Als Alternative zu einer rein spezialpräventiv motivierten Strafnorm könnte sich in bestimmten Fällen möglicherweise auch eine Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB) als zielführend erweisen.75
1.3.7 Terminologische Bereinigung
Artikel 63 Absatz 3, 64b Absatz 1, 64c Absätze 1 und 2, 67b Absatz 3, 67c Absätze 4, 5 und 6, 84 Absatz 4, 86 Absätze 1, 2 und 3 sowie 89 Absatz 2VE-StGB
Durch eine terminologische Bereinigung soll der Begriff der «zuständigen Behörde» in den Artikeln 56 bis 92a StGB ersetzt und stattdessen nur noch die «Vollzugsbehörde» oder das «Gericht» genannt werden. Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Anpassung und keine inhaltliche Änderung. Durch die einheitliche Terminologie soll die Lesbarkeit des Massnahmenrechts verbessert und damit seine Anwendung erleichtert werden.
Diese terminologische Änderung soll keine Auswirkungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zuständigkeiten im kantonalen Verfahren haben.76 Nach dem vorliegenden Vorentwurf soll freilich die Zuständigkeit zur Aufhebung einer Massnahme neu immer beim Gericht und nicht mehr (wahlweise) bei der
73 Zur Verhältnismässigkeit der Anordnung sicherheitspolizeilichen Gewahrsams im Anschluss an den Straf- oder Massnahmenvollzug und zur Vereinbarkeit insb. mit der EMRK siehe DONATSCH (Fn. 72), Rn. 31 ff. (insb. 45 und 47 f.) und 76 ff.
74 Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4768 ff.
75 Dazu o. Ziff. 1.2.8.
76 Urteil des Bundesgerichts 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5, zur Publikation vorgesehen.