Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Vollzugsbehörde liegen.77 Des Weiteren sind die Kantone frei, die «Vollzugsbehörde», wie auch die «zuständige Behörde», autonom zu bestimmen. Gemäss eben genannter bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kantone auch ein Gericht als Vollzugsbehörde im Sinne des StGB bezeichnen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage 1

Die Vorlage 1 sieht zahlreiche Massnahmen vor, die nicht miteinander verbunden sind und oft punktuelle Änderungen in verschiedenen Bestimmungen erfordern. Um diese Änderungen inhaltlich zusammenhängend nachvollziehen zu können, werden die Bestimmungen nicht aufsteigend nach der Nummerierung im VE-StGB, sondern nach Themen zusammengefasst erläutert.

Eine Änderungen des Militärstrafgesetzes (MStG)78 ist nur hinsichtlich des Vorbehalts der Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen erforderlich: Kraft Verweis in Artikel 47 und 54 MStG erlangen die übrigen für das StGB vorgeschlagenen Bestimmungen unmittelbar Geltung im MStG.

2.1 Unbegleitete Urlaube für verwahrte Täter im geschlossenen Vollzug ausschliessen Artikel 84 Absatz 6bis und 6ter; Artikel 90 Absatz 4bis VE-StGB

Diese Regelung soll mehr Sicherheit schaffen, indem unbegleitete Urlaube für verwahrte Täter im geschlossenen Straf- oder Massnahmenvollzug ausgeschlossen werden. Damit ist klar, dass gefährliche Täter bei Urlauben von Sicherheitsfachleuten (z.B. Polizei oder entsprechend geschultes Gefängnispersonal) begleitet werden müssen. Eine therapeutische Begleitung ist nicht ausreichend: Auch Begleitpersonen dürfen keinen Gefahren ausgesetzt werden.79

2.2 Änderung des Intervalls zur Überprüfung der Verwahrung Artikel 64b Absatz 3 VE-StGB

Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB) soll gemäss Artikel 64b Absatz 3 VE-StGB nur noch alle drei Jahre von Amtes wegen geprüft werden, wenn sie von der zuständigen Behörde mindestens dreimal in Folge rechtskräftig abgelehnt worden ist.

Die Prüfung auf Gesuch der betroffenen Person hin ist von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen. Das Stellen von Haftentlassungsgesuchen ist ein höchstpersönliches Recht im Sinne von Artikel 407 des Zivilgesetzbuches (ZGB)80.

Für urteilsunfähige Personen im Freiheitsentzug gelten die Regeln des Erwachsenenschutzrechts gem. Artikel 388 ff. ZGB. Damit ist sichergestellt, dass hilfsbedürftige Personen auch im Vollzug angemessen unterstützt werden oder verbeiständet sind und auf diesem Weg ihre Rechte geltend machen können.

77 Vgl. dazu unter Ziff. 1.3.4 die Art. 62c Abs. 1, Art. 62d Abs. 1 sowie Abs. 63a Abs. 1 und

2 VE-StGB.

78 SR 321.0

79 Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.4.

80 SR 210