Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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2.3 Berechnung der Dauer von freiheitsentziehenden therapeutischen Massnahmen

Die vorgeschlagene Regelung in Artikel 57a VE-StGB betrifft stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 StGB), Suchtbehandlungen (Art. 60 StGB), Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und einen Sonderfall bei ambulanten Behandlungen (Art. 63 Abs. 3 StGB).

Diese therapeutischen Massnahmen sind entweder relativ (Art. 59 Abs. 4 StGB) oder absolut (Art. 60 Abs. 4, Art. 61 Abs. 4 und Art. 63 Abs. 3 StGB) befristetet. Insbesondere bei Massnahmen nach Artikel 59 StGB ergibt sich aus der vorgeschlagenen Regelung die wichtige Frist zur Überprüfung der Anordnung im Einzelfall.

Artikel 57a Absatz 1 VE-StGB

Die vom Gesetz festgelegte Höchstdauer einer Massnahme ist nicht unbedingt deckungsgleich mit der Dauer in der konkreten Anordnung: Das Gericht kann bzw. muss die Dauer in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips gegebenenfalls auch unter der vom Gesetz festgelegten Höchstdauer anordnen.

Absatz 1 legt fest, dass die Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme ab Eintritt der Rechtskraft der Anordnung zu berechnen ist.81 Ob sofort oder erst nach einer gewissen Zeit ein geeigneter Vollzugsplatz zur Verfügung steht, kann die inhaftierte Person nicht beeinflussen. Eine solche Organisationshaft82 soll deshalb nicht zu Lasten der inhaftierten Person gehen und nicht zu einer Verlängerung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzuges führen.

Falls der Entscheid über die Verlängerung der Massnahme nicht an die vorangehende Anordnung anschliesst,83 gilt Absatz 1 ebenso: Aus Gründen der Verhältnismässigkeit muss das Gericht bei der Anordnung der verlängerten Massnahme den zwischenzeitlichen Freiheitsentzug (Vollzugs- bzw. Sicherheitshaft) und die zwischenzeitliche Behandlung berücksichtigen. Es darf die absolute Höchstgrenze der Massnahme (z.B. gem. Art. 60 Abs. 4 oder Art. 61 Abs. 4 StGB) jedenfalls nicht überschreiten.

Absatz 1 gilt auch für den vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Artikel 236 StPO: Hier beginnt die im Sachurteil festgelegte Dauer ebenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft. Die sich aus der Genehmigung der verfahrensleitenden Behörde ergebende Frist für den vorzeitigen Massnahmenvollzug wird mit dem Sachurteil aufgehoben. Das Gericht muss die Zeit im vorzeitigen Vollzug jedoch berücksichtigen, d.h. in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf die im Einzelfall gebotene Massnahmendauer und unter Beachtung absolut geltender Höchstgrenzen.

Legt das Gesetz eine absolute Grenze für die Dauer einer freiheitsentziehenden Massnahme fest, darf der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht dazu führen, dass

81 BGE 145 IV 65 E. 1.2

82 Dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.5. Zu den möglichen Auswirkungen der Organisationshaft HEER MARIANNE, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forum poenale 3/2018, S. 180 ff., Ziff. I.3.

83 Zum verspäteten Verlängerungsgesuch BGE 145 IV 65 E. 2.9.