Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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diese überschritten wird. Das ergibt sich bereits aus der Regelung von Artikel 236 Absatz 4 StPO. Das Gericht muss deshalb den vorzeitigen Vollzug im Sachurteil entsprechend berücksichtigen. Ein vorzeitiger Massnahmenvollzug darf von der Verfahrensleitung zudem nur dann bewilligt werden, wenn auch ein geeigneter Therapieplatz verfügbar ist (siehe Art. 56 Abs. 5 und Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB).84

Artikel 57a Absatz 2 VE-StGB

Für Fälle, in denen sich die verurteilte Person vor dem Vollzug der Massnahme in Freiheit befindet, ist für die Berechnung der Dauer auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Anordnung ist nämlich nicht unbedingt auch der Zeitpunkt, ab dem die Massnahme vollzogen werden kann und der Freiheitsentzug erfolgt, so etwa, wenn die Person flüchtig ist.

Massgebend ist somit der Zeitpunkt, ab dem der verurteilten Person die Freiheit entzogen wird, um die angeordnete Massnahme zu vollziehen. Die Dauer allfälliger Haft zur Sicherung des Vollzugs einer Massnahme (Artikel 440 StPO) wäre nach der Regelung von Absatz 2 ebenfalls in die Berechnung der zulässigen Dauer der rechtskräftig angeordneten Massnahme einzubeziehen. Diese Sicherheitshaft ist für die Berechnung somit gleich zu behandeln wie die Organisationshaft nach Absatz 1.

Artikel 57a Absatz 3 VE-StGB

Die vor Ablauf einer Massnahme angeordnete Verlängerung soll nicht zu einer Verkürzung der Massnahmendauer führen. Die Massnahme ist vollständig gemäss der vorangehenden Anordnung durchzuführen, bevor die rechtskräftig angeordnete Verlängerung vollzogen wird.85

Absatz 3 erfasst nur die Verlängerung. Wenn die Massnahme nicht verlängert wird (d.h. Aufhebung oder Änderung), soll das Gericht nach den Umständen des konkreten Einzelfalles entscheiden, ab wann sie aufgehoben ist.

2.4 Zuständigkeit bei Aufhebung, Änderung oder Verlängerung einer therapeutischen Massnahme Artikel 62c Absatz 1 (Einleitungssatz) und 5; Artikel 62d Absatz 1; Artikel 63a Absatz 1 und 2 (Einleitungssatz)

Die Kompetenz zur Aufhebung einer therapeutischen Massnahme soll neu immer das Gericht haben, das in einem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss StPO entscheidet. Der Aufhebungsentscheid ist – wie die Verlängerung oder die Änderung einer Massnahme – ein selbständiger nachträglicher Entscheid gemäss Artikel 363 Absatz 1 StPO.

Das Gericht entscheidet auf Antrag der Vollzugsbehörde. Diese prüft entweder auf Gesuch der betroffenen Person oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der Massnahme vorliegen. Die Vollzugsbehörde holt auch die Stellungnahme der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern ein, wenn das Gesetz eine solche verlangt. An das Gesuch der betroffenen Person sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an ein

84 Siehe auch BGE 142 IV 105 E. 5.8.

85 BGE 145 IV 65 E. 2.8