Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Gesuch gemäss Artikel 364 Absatz 2 StPO auf Einleitung eines Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts.

Insbesondere bei einer Suchtbehandlung sind Veränderungen des Gesundheitszustandes in kurzen zeitlichen Abständen denkbar. Die mindestens jährliche Prüfung von Amtes wegen nach Artikel 62d Absatz 1 StGB scheint deshalb in gewissen Fällen als nicht ausreichend, um (unter Umständen schnell) veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Stellt die betroffene Person ein schriftliches und begründetes Gesuch um Aufhebung, hat die Vollzugsbehörde deshalb immer einen Antrag an das Gericht zu stellen. Der Antrag lautet je nach Ausgangslage auf Aufhebung, Nicht-Aufhebung (Fortführung), Verlängerung oder Aufhebung und Änderung der Massnahme.

Der eingewiesenen Person muss von der entscheidenden Behörde mindestens einmal im Verfahren das rechtliche Gehör gewährt werden (zum StPO-Verfahren s. Art. 107 StPO). Weil in der Konstellation des Artikel 62d Absatz 1 StGB die Vollzugsbehörde entscheidet, ob die Person bedingt zu entlassen ist oder ob sie dem Gericht einen Antrag auf Aufhebung und Änderung der Sanktion (s. Art. 62c StGB) stellen soll und danach das Gericht gegebenenfalls darüber entscheidet, betrifft die Pflicht, die eingewiesene Person anzuhören, u.U. beide Behörden.

Artikel 65a VE-StGB; Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 8 VE- BGG

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts86 fehlt der Vollzugsbehörde ein rechtlich geschütztes Interesse, das zum Einlegen eines Rechtsmittels erforderlich wäre.

Aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 StPO sieht Artikel 65a VE-StGB deshalb vor, dass die Vollzugsbehörde in Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss StPO ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn der Entscheid die Aufhebung, Verlängerung oder Änderung einer therapeutischen Massnahme betrifft. Gegen andere nachträgliche Entscheide hat die Vollzugsbehörde kein Rechtsmittel.

Damit die Vollzugsbehörde gegen einen solchen kantonalen Entscheid allenfalls vor Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erheben kann, muss die Aufzählung in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b BGG ergänzt werden.

Im Sinne der Prozessökonomie sollten sich die zur Beschwerde legitimierten Behörden absprechen. Gelangen die beiden Behörden freilich zu einer unterschiedlichen Einschätzung, könnte es im Interesse der Sache geboten sein, dass ein Gericht die divergierenden Anträge zur Entscheidung annimmt.

2.5 Zusammensetzung und Beizug der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern Artikel 62c Randtitel VE-StGB

Der heutige Randtitel von Artikel 62c StGB nennt nur die Aufhebung stationärer therapeutischer Massnahmen. Während Absatz 1 von der Aufhebung der

86 BGE 133 IV 121 E. 1.2. und BGE 145 IV 65 E. 2.2 ff.