Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Massnahmen handelt, betreffen die übrigen Absätze die Folgen dieser Aufhebung, insbesondere die Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine andere Sanktion. Deshalb soll diese Bestimmung mit einem treffenderen Randtitel versehen werden (Aufhebung und Änderung der Massnahme).
Artikel 62d Absatz 2 VE-StGB
Artikel 62d StGB soll klarer verfasst werden. Die Bestimmung über die Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern wird deshalb aus Artikel 62d StGB herausgelöst. Absatz 2 regelt nur noch den Beizug des sachverständigen Gutachtens (wie Art. 56 Abs. 4 StGB).
Für die Zusammensetzung der Fachkommission soll eine allgemein gültige Bestimmung für Strafen und Massnahmen geschaffen werden (siehe Art. 91a VE-StGB) regelt. Für die stationären therapeutischen Massnahmen soll eine eigene Bestimmung die Fälle regeln, in denen die Vollzugsbehörde die Fachkommission beizieht (siehe Art. 62e VE-StGB). Eine spezifische Bestimmung ist auch für den Beizug der Fachkommission beim Vollzug einer Freiheitsstrafe (Art. 75a Abs. 1 VE-StGB) und bei der Verwahrung (Art. 64 Abs. 5 und 64b Abs. 2 Bst. c VE-StGB) vorgesehen.
Artikel 62e VE-StGB
Artikel 62e VE-StGB führt die Sachverhalte auf, in denen die Vollzugsbehörde die Fachkommission konsultiert. In allen Fällen muss der Täter eine Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben.
Buchstabe a betrifft die Einweisung in eine offene Einrichtung, wenn sie zu Beginn des Massnahmenvollzugs erfolgt. Erfolgt sie hingegen während des Vollzugs (Art. 62e Abs. 1 Bst. a VE-StGB), ist Buchstabe b anwendbar, der den Beizug der Fachkommission bei Vollzugsöffnungen nach Artikel 75a Absatz 2 StGB regelt. Es erscheint sachgerecht, die Fachkommission nicht erst dann beizuziehen, wenn die bedingte Entlassung zu prüfen ist.
Die Vollzugsbehörde zieht die Fachkommission auch dann bei, wenn sie dem Gericht die Aufhebung einer Massnahme nach Artikel 62c StGB beantragt. Wie bei der Regelung nach Artikel 62d Absatz 2 StGB für die Prüfung der Entlassung und Aufhebung der Massnahme soll sich die Fachkommission zum weiteren Vollzug der Massnahme äussern können, vor allem dann, wenn deren Aufhebung und gegebenenfalls deren Ersatz durch eine andere Massnahme in Frage stehen. Dabei soll Buchstabe c als Kann-Vorschrift ausgestaltet sein, denn die Entscheidung ist Sache des Gerichts. Die Vollzugsbehörde soll die Fachkommission mit anderen Worten dann konsultieren, wenn sie Zweifel hat bezüglich der Gefährlichkeit, wie sie in Artikel 91b VE-StGB umschrieben ist (gleiche Regelung wie in Art. 75a Abs. 1 und Art. 95a Abs. 5 VE-StGB).
Schliesslich sollte die Fachkommission nur dann beigezogen werden, wenn die Vollzugsbehörde tatsächlich erwägt, die betroffene Person in eine offene Einrichtung einzuweisen (Art. 62e Abs. 1 Bst. a.VE-StGB) oder ihr Vollzugsöffnungen zu gewähren (Art. 62e Abs. 1 Bst. b. VE-StGB).