Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Ist die Vollzugsbehörde der Ansicht, dass der Täter die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt, muss sie den Fall nicht der Fachkommission unterbreiten.

Für andere Vollzugsöffnungen, insbesondere Urlaube, muss die Vollzugsbehörde nicht jedes Mal die Fachkommission beiziehen. Es genügt, wenn sich die Kommission einmal dazu äussert, wie die Vollzugsöffnungen im Vollzugsplan der strafrechtlichen Sanktion vorgesehen sind, zum Beispiel zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlauben einer gewissen Dauer gemäss einem Rahmen, der für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wurde. Analog den Regeln, die für psychiatrische Gutachten gelten,87 muss die Vollzugsbehörde den Fall der Fachkommission nur dann erneut unterbreiten, wenn sich die Umstände hinsichtlich der Urlaube ändern.

Artikel 64 Absatz 5 VE-StGB

Für die Einweisung in eine offene Einrichtung oder für Vollzugsöffnungen im Massnahmenvollzug verweist Artikel 90 Absatz 4bisStGB auf Artikel 75a StGB.

Bei verwahrten Personen muss die Fachkommission nach geltender gesetzlicher Regelung (Art. 75a StGB) nicht systematisch beigezogen werden, sondern nur, wenn die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Mit Blick auf die grundsätzliche Gefährlichkeit von verwahrten Personen und analog der Regelung, die für stationäre therapeutische Massnahmen vorgeschlagen wird (Art. 62e VE-StGB), muss die Fachkommission in allen Fällen beigezogen werden, in denen Vollzugsöffnungen für eine verwahrte Person erwogen werden.

Artikel 64a Randtitel VE-StGB

Entgegen dem Wortlaut des deutschen und des französischen Randtitels («Aufhebung und Entlassung» bzw. «Levée et libération») hat der Gesetzgeber in Artikel 64a StGB (anders als bei den anderen therapeutischen Massnahmen nach Art. 62c und 63a StGB) keine Regelung über die Aufhebung vorgesehen.

Artikel 64a StGB handelt vielmehr vom Ende der Sanktion, wie es der italienische Randtitel auch zum Ausdruck bringt («fine dell’internamento e liberazione»): Die Verwahrung ist endgültig beendet, wenn sich die bedingt entlassene Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 64a Abs. 5 StGB), oder wenn anstelle der Verwahrung eine der in den Artikeln 59–61 StGB vorgesehenen Massnahmen angeordnet wurde (Art. 65 Abs. 1 StGB). Um den Randtitel mit dem Gesetzestext in Einklang zu bringen, enthält der Randtitel nur noch den Begriff «Entlassung». Dieser Begriff umfasst sowohl die bedingte (Abs. 1–4) als auch die endgültige Entlassung (Abs. 5).

Artikel 64b Absatz 2 Buchstabe c VE-StGB

Der Verweis auf Artikel 62d Absatz 2 StGB wird ersetzt durch den Verweis auf den neuen Artikel 91a VE-StGB über die Fachkommission.

87 BGE 128 IV 241 E. 3.4