Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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anordnen können, wenn es zum Schluss kommt, es liege ein qualifiziertes Rückfallrisiko vor, d. h. der Täter könnte ein Verbrechen begehen, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzung entspricht derjenigen in Absatz 1 Buchstabe a, welche den Anwendungsbereich von Bewährungshilfe und Weisungen am Ende des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme bestimmt.

Artikel 89a VE-StGB

Artikel 89a VE-StGB regelt die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, falls das Gericht diese Massnahmen gemäss Artikel 41a VE-StGB vorbehalten hat. Die Vollzugsbehörde beantragt die Massnahmen beim Gericht, das den Vorbehalt in seinem Urteil angebracht hatte (Art. 363 Abs. 1 StPO). Die Vollzugsbehörde muss den Antrag stellen, bevor der Verurteilte endgültig entlassen wird, d. h. bevor er die Freiheitsstrafe vollständig verbüsst hat oder – wenn er bedingt entlassen ist – vor Ablauf der Probezeit.

Artikel 89a VE-StGB lehnt sich an die Regelung von Artikel 87 Absatz 3 StGB an. Diese sieht für einen bedingt entlassenen Täter, der wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die Möglichkeit vor, bei Ablauf der Probezeit Bewährungshilfe und Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre zu verlängern. Im Unterschied zu Artikel 87 Absatz 3 StGB erfasst die in den Artikeln 41a und 89a vorgeschlagene Regelung auch Personen, bei denen eine bedingte Entlassung – insbesondere wegen Rückfallgefahr – nicht in Frage kommt. Damit soll ermöglicht werden, Begleitmassnahmen bei Tätern anzuordnen, die eine schwere Straftat begangen haben (s. Art. 41a Bst. a und 89a Abs. 1 VE-StGB), ohne dass diese Tat eine Katalogstraftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB sein müsste.

Das Gericht ordnet Bewährungshilfe an und erteilt Weisungen, wenn die beiden folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind (Art. 89a Abs. 2 VE-StGB):

 Gegenüber dem Täter wurde gemäss Artikel 41a VE-StGB Bewährungshilfe und Weisungen vorbehalten (Bst. a); und

 es ist zu erwarten, dass der Täter erneut ein Verbrechen begeht, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigen würde (Bst. b).

Mit dem Erfordernis der Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person nimmt Buchstabe b die in Artikel 41a Buchstabe a VE-StGB aufgestellte Voraussetzung auf. Wie dort geht sie weniger weit als die Voraussetzung von Artikel 64 Absatz 1 StGB zur Verwahrung. Die Prognose, die anzustellen ist, wenn Begleitmassnahmen vorbehalten bzw. angeordnet werden sollen, betrifft nur Täter, die zwar gefährlich sind, aber nicht die besondere Gefährlichkeit aufweisen, die für eine Verwahrung vorausgesetzt wird.

Bei der Prognose stellt das Gericht fest, ob eine Rückfallgefahr besteht. Dabei stützt es sich auf konkrete Anhaltspunkte: Die Missachtung des für den Vollzug der Freiheitsstrafe vorgegebenen Rahmens, die Androhung erneuter schwerer Straftaten, ein aggressives Verhalten in der Haft, psychische Störungen, vorangegangene Verurteilungen wegen Gewaltakten, die Nichtbewährung bei einer oder mehreren früheren bedingten Entlassungen oder anderen Vollzugsöffnungen usw. Das Gericht