Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht
c. Die geschlossene Unterbringung nach JStG dient z.T. bereits Sicherungszwecken
Wegleitend für die Anwendung des JStG ist der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG). Gleichzeitig dient das JStG bereits heute auch der Sicherheit Dritter. So hat die Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b JStG, die bei schwerer Drittgefährdung angeordnet wird, nicht nur den Schutz und die Erziehung zum Ziel, sondern verfolgt klar auch spezialpräventive Zwecke. Im Übrigen wird der reine Schutz- und Erziehungsgedanke des JStG relativiert, wenn man berücksichtigt, dass das JStG nicht nur Schutzmassnahmen, sondern auch Strafen, wenn auch vergleichsweise milde, vorsieht.
d. Die Unterbringung von jugendlichen Straftätern kann in einer Anstalt für junge
Erwachsene vollzogen werden
Nach Artikel 16 Absatz 3 JStG kann die Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) vollzogen oder weitergeführt werden, wenn der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet hat. Bereits heute besteht somit eine Durchlässigkeit vom Jugend- zum Erwachsenenstrafrecht.
e. Die fürsorgerische Unterbringung von gefährlichen Straftätern kann in Anstalten
für Erwachsene vollzogen werden
Gefährliche Straftäter, bei denen im Anschluss an die Unterbringung nach Artikel 15 JStG eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wird, werden bereits heute in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene eingewiesen, wenn es keine anderen geeigneten Vollzugsinstitutionen gibt. Sie befinden sich somit in den Anstalten, in denen sie sich auch befinden würden, wenn eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts angeordnet worden wäre.
f. Mit der Verwahrung nach Artikel 64 StGB steht eine Sicherheitsmassnahme für
gefährliche Straftäter zur Verfügung
Es ist nicht notwendig, in einem Bereich ausserhalb des StGB eine neue Sicherheitsmassnahme zu schaffen. Eine Sicherheitsmassnahme, die präventiven Charakter hat und der Verhinderung schwerer Straftaten dient – die somit einen polizeirechtlichen Einschlag hat – ist nämlich die Verwahrung nach Artikel 64 StGB. Sie kann nicht allein gestützt auf eine schlechte Zukunftsprognose angeordnet werden, sondern nur bei Personen, die bereits eine schwere Straftat begangen haben. Sie könnte somit die Vorgaben der Motion Caroni erfüllen, ohne den Kreis der betroffenen Personen zu stark auszudehnen.
g. Kosten
Die Kosten einer strafrechtlichen Massnahme werden sowohl in der Deutschschweiz als auch in der Romandie von den Kantonen übernommen. Bei einer zivilrechtlichen Lösung werden die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung von den Gemeinden getragen.