Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Artikel 18 JStG angeordneten Schutzmassnahme. Eine vorbehaltene Massnahme soll jedoch nur beantragt werden können, wenn sich die betroffene Person in einer geschlossenen Unterbringung (oder in einem im Anschluss daran vollzogenen Freiheitsentzug oder einer Freiheitsstrafe) befindet (Einleitungssatz von Abs. 1).
Eine bedingte Entlassung aus dem an die Unterbringung anschliessenden Freiheitsentzug ist zwar nach Artikel 28 JStG – sofern keine schlechte Prognose vorliegt – auch dann möglich, wenn im Grundurteil eine Massnahme des StGB vorbehalten wurde. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind auf die Fälle ausgerichtet, in denen eine schlechte Prognose besteht und daher eine Massnahme des StGB beantragt wird. In diesem Fällen kommt keine bedingte Entlassung in Frage.
Absatz 2
Absatz 2 legt fest, welche Informationen die Vollzugsbehörde einholen muss, um ihren Antrag für die Anordnung einer vorbehaltenen Massnahme des StGB zu begründen.
Grundlage bildet der Bericht der Vollzugseinrichtung. Um zu beurteilen, ob eine therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB beantragt werden soll, erscheint das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich. Da die Gefährlichkeit der betroffenen Person eine zentrale Rolle spielt, soll auch die Fachkommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB angehört werden. Schliesslich ist vorgesehen, dass auch der Eingewiesene anzuhören ist.
Absatz 3
Das Gericht entscheidet über die Anordnung einer Massnahme des StGB gestützt auf die Artikel 56 ff. StGB. Das heisst, es stützt sich auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB und entscheidet nach Massgabe der Voraussetzungen, die in den Artikeln 59-61 oder 64 Absatz 1 StGB festgelegt sind. Soweit das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen, das für den Antrag der Vollzugsbehörde eingeholt wurde, noch aktuell ist, muss das Gericht kein zusätzliches Gutachten einholen.
Analog zu Artikel 19b Absatz 2 VE-JStG wird festgehalten, dass für das Verfahren und den Entscheid die Artikel 364 und 365 StPO gelten.
Das Gericht soll bei Anordnung einer Massnahme des StGB im selben Verfahren auch eine noch bestehende geschlossene Unterbringung aufheben. Damit wird vermieden, dass zwei Massnahmen gleichzeitig bestehen oder dass eine Sicherheitslücke entsteht, weil die Unterbringung zuerst durch die Vollzugsbehörde rechtskräftig aufgehoben werden muss, bevor die Massnahme des StGB vom Gericht angeordnet werden kann.175
Der Vollzug der Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des StGB, das heisst namentlich nach den Artikeln 62–62d, 64–64b, 74 und 90–96 StGB.
175 BGE 134 IV 246 E. 3.4; 141 IV 49 E. 2.4 f.