Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Absatz 2

Das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot werden vom Gericht nach den Bestimmungen des StGB angeordnet. Das heisst, es berücksichtigt nicht nur die Voraussetzungen nach den Artikeln 67 Absatz 2 resp. 67b Absatz 1 StGB, sondern auch die Vorgaben in den Artikeln 67a und 67b Absatz 2 StGB. In Absatz 2 wird zudem klargestellt, dass kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verhängt werden darf, was gestützt auf Artikel 67 Absatz 2bisStGB für Verbote nach Artikel 67 Absatz 2 StGB möglich wäre.

Neu wird präzisiert, dass für die Anordnung des Verbots ein «Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts» (Art. 363 ff. StPO) durchgeführt wird. Die zuständige Behörde nach Artikel 363 StPO wird in Absatz 1 bestimmt; es ist das Gericht am Wohnort der betroffenen Person. Für das Verfahren und den Entscheid gelten die Artikel 364 und 365 StPO.

Absatz 3

Der Vollzug der Verbote soll sich nach den Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechts richten, das heisst insbesondere nach Artikel 67c StGB. Um bestehende Unklarheiten zu beseitigen wird ausdrücklich festgehalten, dass die Verbote gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des StGB auch verlängert und erweitert werden dürfen und dass ein zusätzliches Verbot angeordnet werden kann.

Artikel 19c Absatz 1

Absatz 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Vollzugsbehörde eine vorbehaltene Massnahme des StGB beim Gericht beantragen kann.

Der Vorentwurf sieht zwar keine Pflicht der Vollzugsbehörden vor, in jedem Fall vor dem Ende der jugendstrafrechtlichen Sanktion die Notwendigkeit einer vorbehaltenen Massnahme zu prüfen und einen formellen Entscheid zu fällen. Sie wird jedoch nicht umhinkommen, die Gefährlichkeit der betroffenen Person abzuklären, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, vom Täter gehe keine Gefahr mehr aus oder es sei eine zivilrechtliche Massnahme angezeigt, so kann sie die entsprechenden Schritte einleiten (nach Anhörung der Fachkommission). Andernfalls beantragt sie dem Gericht eine geeignete Massnahme des StGB.

Das Gericht entscheidet somit nur in den Fällen, in denen die Vollzugsbehörde eine Massnahme des StGB als notwendig erachtet und beantragt.

In Absatz 1 Buchstabe b umfasst der Ausdruck «Wegfall» sowohl das Ende der Massnahme mit Vollendung des 25. Altersjahres als auch die Aufhebung der Massnahme vor diesem Zeitpunkt. Die im Anschluss an die Unterbringung vollzogene Reststrafe (Freiheitsentzug nach JStG oder Freiheitsstrafe nach StGB) ist zu Ende, wenn der Freiheitsentzug (oder in besonderen Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 JStG eine Freiheitsstrafe) vollständig vollzogen worden ist.

Der Vorbehalt dauert gemäss Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe b VE-JStG zwar auch während einer im Anschluss an die geschlossene Unterbringung gestützt auf