Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Analog zum Grundsatz nach Artikel 19a Absatz 2 VE-JStG178 soll eine Massnahme des StGB nur angeordnet werden, wenn keine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts zur Verfügung steht.

Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Artikel 28 Absatz 1 JStG, so soll diese gewährt werden können (in Analogie zu Art. 64 Abs. 3 StGB). Allerdings wird der Vorbehalt einer Massnahme des StGB auch während der Probezeit gelten.

Absatz 2

Die Grundlagen für den Antrag der Vollzugsbehörde entsprechen der Regelung nach Artikel 19c Absatz 2 VE-JStG.179

Absatz 3

Die Bestimmung über das vom Gericht anzuwendende Recht, das Verfahren und den Vollzug entspricht der Regelung nach Artikel 19c Absatz 3 VE-JStG.180 Eine geschlossene Unterbringung wurde in dieser Konstellation nicht angeordnet und muss daher von Gericht nicht aufgehoben werden.

178 Vgl. oben zu Art. 19a Abs. 2 VE-JStG.

179 Vgl. oben zu Art. 19c Abs. 2 VE-JStG.

180 Vgl. oben zu Art. 19c Abs. 3 VE-JStG.