Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 JStG hebt die Vollzugsbehörde eine Massnahme auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Die geschlossene Unterbringung kann somit unabhängig von der Gefährdung Dritter aufgehoben werden, wenn sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet. Darunter fällt auch die Konstellation, in welcher die betroffene Person jegliche Kooperation verweigert, damit sie nach Verbüssen einer zumeist kurzen Reststrafe in die Freiheit entlassen wird.

Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die geschlossene Unterbringung nicht aufgehoben werden muss, bevor das Gericht über die von der Vollzugsbehörde beantragte, vorbehaltene Massnahme des StGB rechtskräftig entschieden hat.

Nach Artikel 32 Absatz 3 JStG entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist, wenn die Unterbringung aufgehoben wird, weil sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Sie wird in ihrem Entscheid neu berücksichtigen müssen, dass eine Massnahme des StGB vorbehalten wurde und abwägen, inwieweit unter diesen Voraussetzungen der Vollzug der Reststrafe sinnvoll ist. Die Vollzugsbehörde wird bei einer bestehenden Reststrafe zuerst den Entscheid der urteilenden Behörde abwarten müssen, bevor sie gestützt auf Artikel 19c VE-JStG beim Gericht die Anordnung einer Massnahme des StGB beantragt.

Es gilt weiterhin Artikel 19 Absatz 2 JStG, wonach alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahres enden. Hat das Gericht in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über die von der Vollzugsbehörde beantragte Massnahme des StGB entschieden, so kann aufgrund eines Entscheids des EGMR nicht in analoger Anwendung im Nachverfahren Sicherheitshaft nach den Artikeln 220 ff. StPO angeordnet werden.172 Die gesetzliche Grundlage, um in solchen Situationen Sicherheitshaft anordnen zu können, soll mit der zurzeit im Parlament hängigen Revision der StPO geschaffen werden.173

Artikel 19a

Im neuen Artikel 19a VE-JStG sollen die Voraussetzungen festgehalten werden, unter denen für die Zeit nach Beendigung einer Schutzmassnahme eine zivil- oder strafrechtliche Anschlussmassnahme beantragt werden kann. Es soll folgendes Kaskadenprinzip gelten: Die Beantragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen kommt erst zum Zug, wenn den mit dem Wegfall der Schutzmassnahme verbundenen Nachteilen nicht auf andere Weise begegnet werden kann; strafrechtlichen Massnahmen kommen erst zum Zug, wenn die zivilrechtlichen Massnahmen nicht ausreichen.

172 EGMR, I.L./Schweiz, Urteil vom 3. Dezember 2019, Nr.°72939/16 (§ 52 ff).

173 Vgl. Art. 364a Entwurf zur Änderung der StPO, BBl 2019 6789 und Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung), BBl 2019 6697