Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Artikel 25a Absatz 1

Bei einer Person, die nur zu einem Freiheitsentzug verurteilt wurde, kommt zwar in der Regel im Anschluss an diese Strafe nur eine Verwahrung in Frage. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich erst während des Vollzugs des Freiheitsentzugs herausstellt, dass jemand therapiebedürftig ist. In diesen Fällen sieht das JStG keine nachträgliche Anordnung einer Schutzmassnahme vor, wie das im Erwachsenenstrafrecht möglich ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 StGB). Es wird daher vorgeschlagen, dass nicht nur die Verwahrung, sondern auch eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 StGB vorbehalten und am Ende eines Freiheitsentzugs angeordnet werden kann.

Der Vorbehalt einer Massnahme des StGB soll aufgrund derselben Taten möglich sein, die für den Vorbehalt in Verbindung mit einer geschlossenen Unterbringung massgebend sind (Bst. a.). Obwohl es sich dabei aufgrund des Tatbestands und der Strafdrohung um sehr schwere Taten handelt, soll auch die im konkreten Einzelfall verhängte Strafe berücksichtigt werden. Weil gemäss den Grundzügen der Vorlage176 nur die sehr schweren Fälle erfasst werden sollen, soll ein Freiheitsentzug von mindestens 3 Jahren vorausgesetzt werden (Bst. b.).

Wird ein Freiheitsentzug in Verbindung mit einer geschlossenen Unterbringung angeordnet, so soll eine Massnahme des StGB gestützt auf Artikel 15a VE-JStG vorbehalten werden (Bst. c.).

Zur Prognose (Bst. d) siehe bereits oben zu Artikel 15a Absatz1 VE-JStG.

Absatz 2

Diese Bestimmung entspricht im Kern der Regelung, wie sie für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots vorgesehen ist (vgl. Art. 67 Abs. 5 StGB).

Absatz 3

Der Vorbehalt einer Massnahme nach StGB soll auch während der Probezeit nach einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug und während einer allfälligen Rückversetzung gelten.

Zudem soll der Vorbehalt im Grundurteil nicht durch ein neues Urteil beseitigt werden können (vgl. oben zu Art. 15a Abs. 3 VE-JStG).

Artikel 27a Absatz 1

Die Voraussetzungen für den Antrag der Vollzugsbehörde entsprechen denjenigen von Artikel 19c Absatz 1 VE-JStG.177 Da ein Freiheitsentzug von 3 Jahren nur bei Jugendlichen möglich ist, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden sie zwar am Ende der vollständig vollzogenen Strafe volljährig sein. Diese Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme des StGB wird der Klarheit halber trotzdem ausdrücklich aufgeführt.

176 Vgl. oben, Ziff. 3.1.3.

177 Vgl. oben zu Art. 19c Abs. 1 VE-JStG.