Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Artikel 18 JStG wieder eine geschlossene Unterbringung angeordnet werden, bei deren Wegfall eine Massnahme nach StGB beantragt werden kann.
Absatz 3
Für jugendliche Täter, bei denen eine Massnahme des StGB vorbehalten wurde und die nach Vollendung des 18. Altersjahres (im Vollzug einer Sanktion nach JStG oder nach der Entlassung) eine neue schwere Tat begehen, stehen genügend Massnahmen zur Verfügung, um den Täter zu betreuen und die Sicherheit zu gewährleisten.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Sicherheit auch gewährleistet ist, wenn der jugendliche Straftäter vor dem vollendeten 18. Altersjahr im Straf- und Massnahmenvollzug eine neue einschlägige Straftat begeht, die keine Anlasstat für einen Vorbehalt darstellt, jedoch den Vorbehalt bestätigt (z.B. eine nicht qualifizierte schwere Körperverletzung). Eine analoge Frage stellt sich in Fällen der retrospektiven Konkurrenz. Hier kann im Jugendstrafrecht ein neues Urteil gefällt werden, bei dem das Gericht eine Gesamtwürdigung vornimmt. Es berücksichtigt dabei die im ersten Urteil (Grundurteil) ausgefällten Sanktionen und bezieht die sich aufgrund der neuen Straftat anders darstellenden pädagogischen Aspekte mit ein.171 Stellt die neue Straftat keine Anlasstat für einen Vorbehalt dar, so würde der im ersten Urteil (Grundurteil) enthaltene Vorbehalt dahinfallen. Die Regelung nach Absatz 3 soll sicherstellen, dass ein Vorbehalt nicht durch eine neue Straftat (die vor oder nach dem ersten Urteil begangen wurde) beseitigt wird (oder gezielt beseitigt werden kann).
Artikel 19 Absatz 1bis und 1ter
Artikel 19 JStG soll nur die Regelungen enthalten, welche direkt die Beendigung der Massnahmen betreffen. Die geltenden Absätze 3 und 4 von Artikel 19 JStG werden daher systematisch neu eingeordnet (vgl. unten, Art. 19a Abs. 1 und 19b VE-JStG).
Absatz 1bis
Über die bedingte Entlassung aus einem Freiheitsentzug, der nach Artikel 25 Absatz 2 JStG verhängt wurde, entscheidet die Vollzugsbehörde nach Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB (Art. 28 Abs. 3 JStG). Diese Regelung wird auch gelten, wenn gestützt auf die vorgeschlagenen Änderungen in Verbindung mit dem Freiheitsentzug nach JStG eine Massnahme des StGB vorbehalten wurde.
Es erscheint aus Sicherheitsgründen sinnvoll, dass die Vollzugsbehörde auch beim Entscheid über die Aufhebung einer geschlossenen Unterbringung die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB anhört, wenn im Grundurteil eine Massnahme des StGB vorbehalten wurde.
Absatz 1ter
Der Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen stellt zwar eine Voraussetzung für die Anordnung der geschlossenen Unterbringung dar (Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG). Das Ziel der geschlossenen Unterbringung ist jedoch die Erziehung und Behandlung des Jugendlichen.
171 HUG/ SCHLÄFLI/ VALÄR (Fn. 119), Art. 1 JStG N 11 ff.