Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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rechtskräftig beurteilt werden kann. Wie nach Artikel 19c Absatz 3 solle für diese Konstellation das Erwachsenengericht neben der Aufhebung der noch bestehenden geschlossenen Unterbringung gleich auch darüber befinden können, ob die Reststrafe noch vollzogen werden muss.
Um dem Zweck des Schutzes der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern gerecht zu werden, müsse Artikel 19 Absatz 1terVE-JStG Artikel 19 Absatz 2 JStG vorgehen und die betroffene Person dürfe bis zum rechtskräftigen Entscheid des Erwachsenengerichts oder der Rechtsmittelinstanz auch dann nicht aus der geschlossenen Unterbringung entlassen werden, wenn sie ihr 25. Altersjahr erreicht hat.274
In der französichen Fassung sei der Ausdruck «tribunal pour adultes» durch den Ausdruck «juge pénal» oder «l’autorité judiciaire au sens du CPP» zu ersetzen.275 Dies gelte für alle vorgeschlagenen neuen Bestimmungen.
7. Artikel 19a (Anschlussmassnahmen, a. Grundsätze)
Die Regelung der Subsidiarität nach Absatz 2 wird von 2 Teilnehmern begrüsst: Sie sei eine minimale Leitplanke,276 dadurch würde die Sicherheitsmassnahme voraussichtlich nur die wenigen Jugendlichen treffen, von denen eine Gefahr ausgehe.277 Von 1 Teilnehmer wird sie nur für den Fall begrüsst, dass nicht auf den Vorbehalt nach Artikel 15a VE-JStG verzichtet wird.278
Die Regelung der Subsidiarität nach Absatz 2 wird von 4 Teilnehmern kritisiert.279 Die vorgängige Prüfung von zivilrechtlichen Massnahmen sei in den zur Diskussion stehenden Einzelfällen ineffizient und unnötig,280 von einem zwingenden vorgängigen Antrag an die KESB sei abzusehen,281 mit zivilrechtlichen Massnamen könne der Gefahr für die Öffentlichkeit nicht begegnet werden.282 Ferner wird vorgebracht, dass mit der jetzigen Formulierung von Absatz 2 das Subsidiaritätsprinzip von Artikel 389 ZGB umgekehrt werde; für die Koordination zwischen Straf- und Zivilbehörden würde Artikel 20 JStG genügen.283
8. Artikel 19b (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot nach dem StGB)
Die Klarstellungen in Bezug auf das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot werden von 4 Teilnehmern ausdrücklich begrüsst.284 2 Teilnehmer kritisieren, dass im Gegensatz zu Artikel 67 Absatz 2bisStGB kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden kann, obwohl die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt volljährig sei.285
Ein Teilnehmer weist darauf hin, dass der Wechsel der Vollzugszuständigkeit in den Kantonen geregelt werden müsse und den Kantonen dafür hinreichend Zeit einzuräumen sei.286 Erfolgt die Überwachung der Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote analog dem Erwachsenenstrafrecht mittels elektronischer Fussfessel sei davon auszugehen, dass bei den hierfür
274 KKPKS.
275 GE.
276 Uni-NE.
277 SZ.
278 ZH.
279 BE, GE, ZG, KOKES.
280 ZG.
281 BE.
282 GE.
283 KOKES.
284 GE, SKG, SVSP, KKPKS.
285 SVSP, KKPKS.
286 BE.