Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 40 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.112.20-1/13/4

Anspruch auf Investitionsbeitrag

Zahlreiche, teilweise sehr unterschiedliche Eingaben betreffen die Bestimmungen, die im Grundsatz den Anspruch auf einen Investitionsbeitrag regeln.

a) Leistungsabgrenzung und Förderquote

Alpiq, EWZ und FMV fordern eine Gleichbehandlung der Klein- und Grosswasserkraft bei der

Bemessung der Förderung und schlagen als Investitionsbeitrag maximal 60 % der Investitionskosten vor. SP, Aquaviva, Greenpeace, Grimselverein, Naturfreunde Schweiz, SAFE, SFV, SGB und WWF stellen die gleiche Forderung; die Förderquote soll dabei auf 40 % der Investitionskosten beschränkt werden. Zudem sollen Erneuerungen nicht mehr gefördert werden. Auch WEKO und SGB plädieren für den Verzicht auf Förderungen von Erneuerungen.

SG und GLP sind ausdrücklich für die Obergrenze von 5 MW für die Förderung von Erneuerungen. Nicht einverstanden mit dieser Abgrenzung sind die Kantone FR, LU, OW, UR, VS, ZH, die Stadt Zürich, die Gebirgskantone, IBK, EnDK, AVES Zug, ECS, SSV, SWV, VSE, VPOD, AET, AEW, Alpiq, CS, EnAlpin, EnergieThun, Eniwa, EBS, ESB, EWB, EWZ, FMV, IWB, Groupe e, RegioGrid, Repower und Romande Energie. Sie befürchten eine damit verbundene Vernachlässigung der bestehenden Grosswasserkraftanlagen. Demgegenüber sind BKW und EWN mit der Einschränkung auf die

Kleinwasserkraft einverstanden, möchten die Obergrenze für Erneuerungen jedoch bei 10 statt 5 MW ansetzen.

Zudem liegen bezüglich Leistungsabgrenzung und Förderquote folgende Anträge vor:

‒ Die Unterstützung der Wasserkraft (VS), aber insbesondere der Winterproduktion (Infrawatt, CS,

ESB, EWN, Kraftwerke Hinterrhein), soll intensiviert werden. Die CVP möchte speziell die

Kleinwasserkraft verstärkt fördern und ausbauen sowie die Sicherung bestehender Produktion im Gesetz verankern.

‒ Die Kleinwasserkraft soll nicht (SGS, Solar Agentur Schweiz) oder nur bei genügender Effizienz

und Potenzial unterstützt werden (Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft KWL, SGV,

VSA).

‒ Die Kleinwasserkraft soll zugunsten der Windenergie weniger Unterstützung erhalten (BE).

‒ Die Leistungsuntergrenze von 300 kW soll aufgehoben werden (AEW, Mhylab, Swiss Small

Hydro, Windpower AG).

‒ Neuanlagen sollen weiterhin erst ab 10 MW Leistung unterstützt werden (Romande Energie).

‒ Neuanlagen sollen nur als Nebennutzungsanlagen gefördert werden (SP, Aqua Viva, Green-

peace, Grimselverein, Naturfreunde Schweiz, SAFE, SFV, SGB, SL, WWF).

‒ Die Mindestleistung für Neuanlagen soll von 1 MW auf 2 bzw. 3 MW erhöht werden, jene für

Erweiterungen und Erneuerungen von 300 kW auf 1 MW (UR, SAC).

‒ Erweiterungen – und teilweise auch Erneuerungen und Neuanlagen – sollen nur unter Einhaltung

von ökologischen Bedingungen (SP, Akademie der Wissenschaften, Aquaviva, Greenpeace,

Grimselverein, Naturfreunde Schweiz, Grimselverein, OGUV, SAFE, SFV, SGB, Triftkomitee,

Verein solarspar, VSA) oder bei genügend Winterproduktion eine Unterstützung erhalten (Eniwa, FMV, SAC, SGB, VSA).

‒ Der Investitionsbeitrag soll 25 % für Erneuerungen von Anlagen über 10 MW betragen (Romande

Energie).

‒ Der Investitionsbeitrag soll 60 % für Neuanlagen und Erweiterungen betragen (FMV).

‒ Alle Anlagen ab 1 MW sollen einen Investitionsbeitrag in der Höhe von 50 % in Anspruch nehmen

können (Freie Landschaft Schweiz, Freitagsclub).

b) Pumpspeicherkraftwerke

VS, AVES Zug, die Gebirgskantone, Scienceindustries, SGV, STS Wind, VPE, VSE, Alpiq, Axpo Holding, Freitagsclub und freie Landschaft Schweiz, FMV, ECS, Kraftwerke Hinterrhein und

19/40 BFE-D-A33C3401/711