Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/14: Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023) · 40 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.112.20-1/13/4

Einhellig wird gefordert, dass für die Projektierungsbeiträge für Windenergieprojekte nicht nur die Windmessung, sondern wie bei den anderen Technologien sämtliche Projektierungskosten anrechenbar sein sollen. Die WEKO fordert indessen den vollständigen Verzicht auf Projektierungsbeiträge bei allen Technologien (Windenergie, Wasserkraft, Geothermie).

Grüne Partei, SP, SAC, WWF, Greenpeace, SL, Naturfreunde Schweiz, Pro Landschaft AR/AI,

Gebäudehülle Schweiz und Akademie der Wissenschaften Schweiz fordern die Streichung von Artikel 27a Absatz 4. Sie begründen diesen Antrag damit, dass die Kantone angehalten seien, Windenergieanlagen raumplanerisch zu bündeln. Es solle deshalb auch bei der finanziellen Förderung keine Ausnahme von dieser Regel geben.

Der Kanton VS schlägt vor, dass – analog zur Regelung für Geothermieprojekte – Empfänger von Investitionsbeiträgen z.B. auch ihre Windmessdaten dem Bund zur Verfügung stellen sollen. FLS fordert, dass bei den Richtwerten im Erläuterungsbericht präzisiert werde, dass es sich bei der Windenergie vorzugsweise um Kleinstkraftwerke handle, deren Stromertrag lokal gespeichert werden könne.

2.10. Biomasse/Biogas

Generell äussern sich die betroffenen Vernehmlassungsteilnehmenden für die Förderung von

Biomasseanlagen. Ein wesentlicher Anteil hält aber Investitionsbeiträge nicht für das geeignete Förderinstrument für Anlagen mit hohen Betriebskosten. Sie fordern deshalb die Fortführung des heutigen Einspeisevergütungssystems. Alternativ solle die Einführung einer gleitenden Marktprämie geprüft werden.

Mehrfach wird moniert, dass der Vernehmlassungsentwurf zur Umsetzung der von Nationalrat Erich von Siebenthal eingereichten und vom Parlament überwiesenen Motion «Holzenergiepotenzial

ausschöpfen» (19.3277) nicht genüge. Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern die Prüfung der Höhe des Investitionsbeitrags von 60 %, insbesondere für Anlagen, welche höhere Betriebskosten aufweisen. Es seien Lösungen zu finden, welche den hohen Betriebskosten Rechnung trägt. Die EnDK und viele Kantone weisen darauf hin, dass die Investitionsbeiträge im Hinblick auf die Versorgungssicherheit an Bedingungen für die Produktion von Strom und Wärme im Winterhalbjahr geknüpft werden sollten.

Generell äussern sich die betroffenen Kreise für die Beibehaltung der Investitionsbeiträge für

Kehrichtverbrennungs-, Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen und solche, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen (Art. 27). Insbesondere sind für die Beibehaltung die betroffenen Verbände VBSA, VSA, einzelne ARA-Betreiber, einige Ingenieurbüros und einige

Umweltverbände. Die weniger betroffenen Vernehmlassungsteilnehmende sind für den Ausschluss dieser Anlagen.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass einige Biomasseanlagen in der Regel für die Start-Phase wenig fossile Brennstoffe benötigen, um diesen Prozess möglichst kurz zu gestalten und die nötigen Anforderungen an die Luftreinhalteverordnung einzuhalten. Daher fordern sie, die Formulierung in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c derart anzupassen, dass nur Anlagen, die für den Normalbetrieb fossile Brenn- oder Treibstoffe für die Stromproduktion nutzen, keinen Anspruch auf Investitionsbeiträge haben.

2.11. Geothermie

Zur Förderung der Geothermie stehen im Wesentlichen zwei Instrumente zur Verfügung: die

Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen, die in Artikel 27b definiert sind, und die Geothermie-Garantien gemäss Artikel 33.

Die Beibehaltung der Förderung der Geothermie und die Einführung von Investitionsbeiträgen für Geothermieanlagen stossen auf breite Unterstützung. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die sich geäussert haben, (AI, BL, BS, FR, JU, LU, NE, SO, VD, VS), sowie die EnDK begrüssen die Weiterführung der Förderung der Geothermie über 2022 hinaus. Der Kanton NE zeigt sich

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