Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

der Schweiz innert zehn Jahren um 1.4 Prozent erhöhen würde. In der Gesamtbetrachtung über zehn Jahre würde die öffentliche Hand (Bund, Kantone, Gemeinden und Sozialversicherungen) finanziell von der Reform profitieren. Bei alleiniger Betrachtung des Bundeshaushalts wäre die Reform in diesem Zeitraum jedoch nicht selbstfinanzierend.

Im Vergleich zu einer solch umfassenden Reform deutet die Untersuchung zudem an, dass eine kleinere Reform, die sich auf die Stärkung des Fremdkapitalmarkts konzentriert, pro aufgegebenen Steuerfranken bessere Wirkungen zeitigt:

 Der Kapitalmarkt für Beteiligungsrechte wird von der Verrechnungssteuer weni-

ger stark beeinträchtigt als der Fremdkapitalmarkt. Dies ist vorwiegend deshalb der Fall, weil Obligationen aus Sicht der Anlegerinnen und Anleger untereinander weitgehend substituierbar sind. Dies ist bei Beteiligungsrechten, deren Renditeaussichten stark von der konkreten Unternehmung abhängen, weniger der Fall. Hinzu kommt, dass viele Länder ebenfalls eine - wenn zumeist auch tiefere - Quellensteuer auf Beteiligungserträgen kennen.

 Bei Beteiligungen besteht keine mit dem Fremdkapitalmarkt vergleichbare Mög-

lichkeit, die Verrechnungssteuer mittels einer ausländischen Struktur (z.B. ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft) zu vermeiden.

Aufgrund der massiven kurzfristigen Mindereinnahmen, die im Vergleich zu einer alleinigen Stärkung des Fremdkapitalmarkts in einem eher ungünstigen Verhältnis zu den erwarteten volkswirtschaftlichen Effekten stehen, ist auf Massnahmen beim Eigenkapitalmarkt zu verzichten. Auch die SubKo Verrechnungssteuer hat in ihren Eckwerten auf diese Massnahmen verzichtet. Sie begrüsst hingegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen.

Eine Erfassung ausländischer Beteiligungserträge mit der neuen Verrechnungssteuer würde den Sicherungszweck noch umfassender stärken. Weil dies die technische Komplexität des neuen Systems erhöhen würde, verzichtet der Bundesrat aber auf diese Massnahme.

1.2.2 Meldeverfahren

Die Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuern liesse sich anstelle eines Steuerabzugssystems auch durch ein Meldeverfahren erreichen. Dazu könnte beispielsweise das System, das die Schweiz im Rahmen des AIA anwendet, auf das Inland ausgedehnt werden. Alternativ könnte ein neues Meldeverfahren eingeführt werden, bspw. indem die Banken den Steuerbehörden eine Kopie des Steuerauszugs der inländischen Anlegerinnen und Anleger zukommen lassen. Solche Meldeverfahren hätten gegenüber einem Steuerabzug volkswirtschaftliche Vorteile. Zum einen würde die Liquidität der Anlegerinnen und Anleger nicht mehr durch den Abzug der Verrechnungssteuer gebunden. Zum anderen entstünde den Zahlstellen ein geringerer administrativer Aufwand und ihre Abwicklungs- und Haftungsrisiken wären reduziert. Denkbar wäre auch, lediglich für bestimmte Sachverhalte ein Meldeverfahren einzuführen (vgl. etwa Ziff. 2.1.3).

Im Rahmen der innenpolitischen Debatten der vergangenen Jahre kam dem steuerlichen Bankgeheimnis im Inland indes weiterhin eine hohe Bedeutung zu. Es wird als