Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Instrumenten wird dieser Effekt seit 1. Januar 2019 korrigiert. Gibt die Konzernobergesellschaft einer systemrelevanten Bank solche Instrumente aus und leitet sie die erhaltenen Mittel an eine andere Konzerngesellschaft weiter, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Beteiligungsabzug, d.h. die Steuerbelastung auf den Beteiligungserträgen fällt gleich hoch aus, wie wenn das TBTF-Instrument nicht begeben worden wäre. Diese Anpassung des Beteiligungsabzugs dient der Zielsetzung der Finanzsystemstabilität. Sie lässt sich mit der besonderen aufsichtsrechtlichen Situation der systemrelevanten Banken begründen, führt aber zu einer unterschiedlichen Behandlung von systemrelevanten Banken gegenüber anderen Branchen.

Andere Gesellschaften können von der Ausnahme nicht profitieren. Beschaffen sie Fremdkapital und geben sie dieses an eine andere Konzerngesellschaft weiter, ergibt sich eine Höherbelastung auf Beteiligungserträgen. Dies kann einen Konzern davon abhalten, Finanzierungsaktivitäten in der Schweiz anzusiedeln.

Die bestehende Sonderregelung für systemrelevante Banken könnte auf alle Branchen ausgedehnt werden. Alle Konzerngesellschaften mit Beteiligungen könnten profitieren, die konzernexterne und/oder -interne Finanzierung betreiben. Es könnten im Sinne der Gleichbehandlung alle Arten von Fremdkapital (namentlich Obligationen, Bankdarlehen sowie konzerninterne Darlehen) erfasst werden. Damit würden auch gewinnsteuerrechtlich die durch die Anpassungen bei der Verrechnungssteuer geschaffenen attraktiven Rahmenbedingungen für die Konzernfinanzierung verstärkt.

Eine solche Anpassung des Beteiligungsabzugs führt in einer statischen Betrachtung zu Mindereinnahmen bei der Gewinnsteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Aufkommenseffekte lassen sich mangels Daten nicht quantifizieren.17 Zwei Faktoren limitieren indes das Potential für Mindereinnahmen:

 Konzernfinanzierungsaktivitäten, die der Verrechnungssteuer unterliegen, na-

mentlich die Emission von Obligationen (ausgenommen TBTF-Instrumente), sind heute regelmässig nicht in der Schweiz angesiedelt.

 Sofern Konzernfinanzierungsaktivitäten in der Schweiz angesiedelt sind, können

die Unternehmen schon heute steuerplanerische Massnahmen treffen, um die negativen Auswirkungen auf den Beteiligungsabzug zu vermeiden oder zu entschärfen.

In Konstellationen, in denen bereits Finanzierungsaktivitäten in der Schweiz angesiedelt sind und die bestehenden steuerplanerischen Massnahmen nicht ausgeschöpft werden, entstehen hingegen nicht quantifizierbare Mindereinnahmen. Diese dürften

17 Im Rahmen von informellen technischen Anhörungen haben sich zwei Verbände schriftlich zu den finanziellen Auswirkungen einer derartigen Massnahme geäussert: Gemäss einer Umfrage von SwissHoldings bei rund 20 grossen Schweizer Unternehmen dürften auf Stufe Bund Mindereinnahmen von insgesamt weniger als 15 Mio. Franken entstehen. SwissHoldings hat dabei eine Beschränkung des subjektiven Anwendungsbereichs zu Grunde gelegt, weshalb die Mindereinnahmen je nach Ausgestaltung höher ausfallen könnten. Hinzu kommen Mindereinnahmen bei den Kantonen. Der Schweizerische Versicherungsverband geht im Bereich der Assekuranz von Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen im unteren zweistelligen Millionenbereich aus. Beide Verbände schliessen auf gewichtigere positive dynamische Effekte. Der Bundesrat kann diese Schätzungen aufgrund der fehlenden Datengrundlage weder bestätigen noch widerlegen.