Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

ganz oder teilweise durch Mehreinnahmen aus zusätzlicher Wertschöpfung und zusätzlichen Arbeitsplätzen kompensiert werden.

Angesichts der ungewissen finanziellen Auswirkungen will der Bundesrat derzeit auf Anpassungen beim Beteiligungsabzug verzichten.

Eine Stärkung der Konzernfinanzierung kann auch mit einem Abzug für Eigenfinanzierung erreicht werden. Mit dem Ziel, Eigenkapital ähnlich wie Fremdkapital zu behandeln, wird damit ein kalkulatorischer Zinsabzug auf Eigenkapital möglich, der den steuerbaren Gewinn des Unternehmens und damit die Gewinnsteuerbelastung schmälert.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) hat das Parlament einen Abzug für Eigenfinanzierung auf kantonaler Ebene in die Vorlage aufgenommen. Dieser trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Voraussetzung für die kantonale Implementierung ist eine effektive Gewinnsteuerbelastung von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern am Kantonshauptort von mindestens 18.03 Prozent. Unter diesen Voraussetzungen hat bisher einzig der Kanton Zürich einen solchen Abzug für Eigenfinanzierung eingeführt. Auch der Kanton Tessin erfüllt die Voraussetzungen, hat den Abzug bisher aber nicht eingeführt.

Würde das Erfordernis der minimalen Gewinnsteuerbelastung fallen gelassen oder die Massnahme auch auf Stufe Bund eingeführt, würde sich das positiv auf die Konzernfinanzierungsaktivitäten auswirken. Die positiven Auswirkungen der vorliegenden Reform könnten damit verstärkt werden.

Der mit der STAF per 1. Januar 2020 eingeführten Regelung liegt ein politischer Kompromiss zugrunde. In Anbetracht des intensiven politischen Ringens um diese Lösung ist auf Anpassungen im Bereich der Gewinnsteuer zurzeit zu verzichten.

1.2.5 Weitere Massnahmen

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat folgende Ergänzungen der Vorlage beantragt:18

 Neues freiwilliges Meldeverfahren für natürliche Personen in der Schweiz mit Beteiligungen ab 10 Prozent.  Neue Ausnahmebestimmung für Beteiligungserträge im Konzernverhältnis ab

einer Beteiligung von 10 Prozent mit gleichzeitiger Abschaffung des heute geltenden Meldeverfahrens.

Das vorgeschlagene Meldeverfahren für natürliche Personen - anstelle des Verrechnungssteuerabzugs - weist Liquiditätsvorteile für die Beteiligungsinhaber auf. Für die Unternehmen hingegen birgt es einen zusätzlichen administrativen Mehraufwand und zusätzliche Haftungsrisiken, da sie neu die Verrechnungssteuer in Abhängigkeit des steuerlichen Wohnsitzes ihrer Anlegerinnen und Anleger erheben müssten. Um den Einnahmerisiken zu begegnen, die mit der Aufhebung der Verrechnungssteuerpflicht verbunden sind, wäre zudem eine konsequente Kontrolle durch die Steuerbehörden erforderlich.

18 https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-wak-n-2019-11-05.aspx