Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Ausdruck des Schutzes der finanziellen Privatsphäre sowie des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Bürgerin und Staat verstanden. Vor diesem Hintergrund verzichtet der Bundesrat vorliegend darauf, ein Meldeverfahren im Inland vorzuschlagen.

1.2.3 Konzept der Kooperation Inlandbanken

Die Expertengruppe hat empfohlen, ein von der Kooperation der Inlandbanken (KIB) vorgelegtes Konzept zu prüfen.16 Das Konzept beinhaltet zwei Elemente:

 Externe Abwicklung: Die neue Verrechnungssteuer soll durch die sog. Verwahr-

stelle abgewickelt werden. Als Verwahrstelle kommt allen Voran die Schweizerische Börse SIX Exchange (SIX) in Frage. Sie handelt im Auftrag der Zahlstellen indem sie die neue Verrechnungssteuer gegenüber den natürlichen Personen im Inland erhebt und der ESTV abliefert. Die Haftung für die Verrechnungssteuer verbleibt unverändert bei der Zahlstelle. Es handelt sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Zahlstelle und der SIX.

 Direkte Anlagen: Die neue Verrechnungssteuer soll grundsätzlich nur für direkt

erwirtschaftete Zinserträge eingeführt werden (vgl. Ziff. 1.1.3). Damit soll die neue Verrechnungssteuer so einfach wie möglich ausgestaltet und die Abwicklungs- und Haftungsrisiken der Banken minimiert werden. Für Erträge aus indirekten Anlagen, namentlich aus KKA, soll das geltende System beibehalten werden.

Die vorgeschlagene externe Abwicklung der Verrechnungssteuer ist bereits heute bekannt und auch künftig ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Bereich der neuen Verrechnungssteuer möglich. Betr. der indirekten Anlagen strebt der Bundesrat eine Gleichbehandlung von direkter und indirekter Zinsanlage an. Vgl. dazu die Erläuterungen in Ziffer 2.1.3. Entsprechend erachtet er das diesbezügliche Element des KIB als problematisch. Auch die indirekte Anlage kann extern abgewickelt werden, wenngleich sich praktische Probleme bei thesaurierenden KKA ergeben.

1.2.4 Gewinnsteuer

Für den Fremdkapitalmarkt ist nebst der Verrechnungssteuer auch die Gewinnsteuer für juristische Personen von Bedeutung. Relevant sind neben der allgemeinen Gewinnsteuerbelastung auch der Beteiligungsabzug* sowie der Abzug für die Eigenfinanzierung*.

Der Beteiligungsabzug soll die wirtschaftliche Mehrfachbelastung von Unternehmensgewinnen im Konzern verhindern. Er setzt bei Beteiligungserträgen an und mindert die Steuerbelastung der empfangenden Gesellschaft. Der Beteiligungsabzug fällt umso geringer und damit die Steuerlast auf den Beteiligungserträgen umso höher aus, je mehr Finanzierungsaufwand (= Schuldzinsen) eine Gesellschaft in ihrer Erfolgsrechnung ausweist. Dieser Effekt ist grundsätzlich sachgerecht.

Eine Höherbelastung ergibt sich auch dann, wenn die Gesellschaft die aufgenommenen Fremdmittel an eine andere Konzerngesellschaft weiterleitet. Bei TBTF-

16 Abrufbar unter: https://www.inlandbanken.ch/fileadmin/Positionspapiere/DE/Inlandbanken_Positionspapier_VST_DE.pdf