Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Das bestehende Meldeverfahren im Konzernverhältnis ist bewilligungspflichtig. Damit hat die ESTV die Möglichkeit Kontrollen durchzuführen und auf die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu bestehen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung des Meldeverfahrens nicht erfüllt sind. Die ersatzlose Abschaffung des heute geltenden Meldeverfahrens für qualifizierte Beteiligungen im Konzernverhältnis könnte deshalb zu beträchtlichen fiskalischen Risiken führen.

Aus diesen Gründen, und um die Komplexität der Vorlage nicht zu erhöhen, verzichtet der Bundesrat darauf, die von der WAK-N beantragten Neuerungen zu den Beteiligungserträgen in die Vorlage aufzunehmen. Die vorliegende Reform konzentriert sich auf Massnahmen zu Gunsten des Fremdkapitalmarkts und zur Stärkung des Sicherungszwecks.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Budgetierung der Erträge aus der Verrechnungssteuer hat die ESTV im Weiteren auch eine Kürzung der Fristen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer geprüft. Hintergrund ist die Vermutung, dass das Rechnungsergebnis bei der Verrechnungssteuer dadurch verzerrt wird, dass die Rückerstattungsberechtigten angesichts des derzeitigen Zinsumfelds mit ihrem Rückerstattungsantrag so lange als möglich zuwarten. Die Frist beträgt heute drei Jahre.

Ein Effekt auf die Budgetgenauigkeit könnte primär bei einer Kürzung der Frist zur Rückerstattung an juristische Personen im Inland erreicht werden. Bei natürlichen Personen im Inland erfolgt die Rückerstattung oft gekoppelt mit der Einkommenssteuerveranlagung oder aber bereits vorher in einem separaten Rückerstattungsverfahren. Für ausländische Anlegerinnen und Anleger ist eine Verkürzung der drei Jahre nicht angezeigt, da diese Frist im internationalen Vergleich bereits kurz ausfällt. Bei den juristischen Personen im Inland lassen Erhebungen der ESTV indes den Schluss zu, dass weit über 90% der Rückerstattungen bereits bis Ende des Folgejahres erfolgen. Entsprechend hätte die Verkürzung der Frist nur einen minimalen Effekt auf die Budgetgenauigkeit, weshalb darauf zu verzichten ist.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019- 2023 angekündigt. Der entsprechende Bundesbeschluss ist noch ausstehend.

1.4 Rechtsvergleich

Zahlreiche Staaten wenden für Zinserträge eine Quellensteuer an. Diese Steuer wird entweder generell erhoben oder nur auf Zahlungen an in- bzw. an ausländische Anlegerinnen und Anleger. Für inländische Anlegerinnen und Anleger kann die Quellensteuer eine Abgeltungswirkung entfalten oder sie erfüllt - wie in der Schweiz - lediglich einen Sicherungszweck. Die folgende Abbildung zeigt, wie sich die Situation in ausgewählten anderen Ländern präsentiert:

Tabelle 1: Inländische Anlegerinnen und Anleger19

19 Die Informationen aus den Tabellen 1 und 2 wurden der International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD), Stand Herbst 2019, entnommen.