Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Frankreich Deutschland Italien Vereinigtes Vereinigte Königreich Staaten

Satz 12,8% 26,375% 26%1 20% 30%

Erhoben durch Zahlstelle Zahlstelle Zahlstelle Zahlstelle Zahlstelle

Wirkung Sicherung Abgeltung2 Abgeltung Sicherung Sicherung

1 Staatsobligationen sind von der Steuer ausgenommen.

2 Fällt die Steuerlast unter dem Quellensteuertarif grösser als unter dem individuellen Steuertarif der steuerpflichtigen Person aus, kann sie eine Anpassung verlangen.

Tabelle 2: Ausländische Anlegerinnen und Anleger

Frankreich Deutschland Italien Vereinigtes Vereinigte Königreich Staaten

Satz n/a 26.375% 26%1 20% 30%

Erhoben durch n/a Zahlstelle Zahlstelle Zahlstelle Zahlstelle

Wirkung n/a Abgeltung3, 4Abgeltung3, 4Abgeltung3, 4Abgeltung3, 4

3 Ausschliesslich in Bezug auf den Quellenstaat.

4

Sieht ein DBA dies vor, kann ein ermässigter Satz zur Anwendung gelangen.

In gewissen Fällen wird die Quellensteuer auf die Residualsteuer gemäss DBA beschränkt und ausländische Anlegerinnen und Anleger brauchen kein Rückerstattungsverfahren zu durchlaufen. Bei Zinserträgen kann die Höhe der Quellensteuer in den genannten Staaten eins zu eins an die geltenden Residualsteuersätze (12,5% in Italien und Steuerbefreiung in den Vereinigten Staaten) angepasst werden. Dies gilt nicht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich, welches die Senkung des Quellensteuersatzes auf der Basis eines DBA vorgängig von der britischen Steuerverwaltung genehmigen lässt. Das Schweizer Recht sieht nichts Derartiges vor.

In der EU ist ebenfalls das Zahlstellenprinzip anwendbar. Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 hält in Artikel 4 den Anwendungsbereich der Zahlstelle fest. In Analogie zum europäischen Recht legte das Abkommen vom 26. Oktober 200420 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vor der Änderung durch das Protokoll vom 27. Mai 2015, ebenfalls das Zahlstellenprinzip fest (vgl. Artikel 6).

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Die neue Verrechnungssteuer

Die Ziele der Reform der Verrechnungssteuer (Ziff. 1.1.5) können technisch mit einem teilweisen Wechsel zum Zahlstellenprinzip* erreicht werden. Beim Zahlstellenprinzip wird die Verrechnungssteuer nicht vom Schuldner der steuerbaren Leistung

20 SR 0.641.926.81